21.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 743

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Urteil21.07.2005Oberlandesgericht Celle13 U 13/05
Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil, 23 O 155/04
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Oberlandesgericht Celle Urteil21.07.2005

Bahlsen unterliegt Verbrau­cher­schutz­verband - Werbeaktion «Sammeln für die Klassenfahrt» darf nicht fortgeführt werden

Die Bahlsen GmbH & Co. KG darf ihre im Internet und auf Produkt­ver­pa­ckungen laufende Werbeaktion "Sammeln für die Klassenfahrt" nicht fortführen; anderenfalls droht ihr die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €. Das hat der für Wettbe­wer­bs­sachen zuständige 13. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Celle am entschieden.

Der Senat hat damit - anders als das Landgericht Hannover in erster Instanz (23 O 155/04) - dem als Kläger auftretenden Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen Recht gegeben, der die Sammelpunkte-Aktion in wettbe­wer­bs­recht­licher Sicht beanstandet hatte.

Der Bundesverband hält die Anbringung von Sammelpunkten auf Bahlsen-Verpackungen zum Zweck des Ansparens für eine verbilligte "Klassenfahrt" für unlauter. Die Werbung verursache einen Gruppenzwang für Jugendliche und beeinflusse das schulische Leben in unzulässiger Weise. Eine zusätzlich von Bahlsen angebotene Verlosung von vollständigen "Sammel­spa­r­büchern" sei zudem einem Gewinnspiel vergleichbar.

Das Landgericht Hannover hat die Unter­las­sungsklage in erster Instanz abgewiesen. Weder werde die Entschei­dungs­freiheit der Verbraucher durch unangemessenen, unsachlichen Einfluss beeinträchtigt, noch werde die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern oder Jugendlichen ausgenutzt. Auch liege kein mit dem Erwerb von Waren verbundenes Gewinnspiel vor.

Nachtrag vom 26.08.2005:

Bahlsen hat gegen das Urteil Revision zum BGH eingelegt. Das Revisi­ons­ver­fahren läuft unter dem Aktenzeichen I ZR 148/05.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 29.06.2005 und 21.07.2005

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