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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss05.11.2020

LG Frankfurt am Main: Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Gerichts­ver­handlung ist rechtmäßigKeine bestimmte Schutzklasse für Mund-Nasen-Schutz vorgeschrieben

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Anordnung eines Richters, dass alle Beteiligten einer Gerichts­ver­handlung einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen, rechtmäßig ist.

In einem Verfahren vor dem AG Frankfurt hatte der zuständige Richter entschieden, dass die mündliche Verhandlung zum Schutz vor einer Covid-19-Infektion per Videokonferenz durchgeführt werden sollte. Für Beteiligte, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen und im Gerichtssaal an der Verhandlung teilnehmen wollten, ordnete der Vorsitzende unter anderem an: „Anwesende Personen müssen durchgängig einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz tragen (OP-Maske oder höhere Schutzklasse, notfalls dickes Baumwolltuch)“. Gegen diese Anordnung legte ein Rechtsanwalt Beschwerde ein. Er erklärte, dass er sich nicht gegen die Schutzmaske als solche wende, sondern gegen die Festlegung einer bestimmten Schutz-klasse. Das LG Frankfurt hat die Beschwerde des Rechtsanwalts zurückgewiesen.

Maßnahmen des Infek­ti­o­ns­schutze von sog. sitzungs­po­li­zei­licher Anordnung erfasst

Nach dem Gerichts­ver­fas­sungs­gesetz könne der Vorsitzende Richter sog. sitzungs­po­li­zeiliche Anordnungen treffen und zwar nicht nur für Zuschauer, sondern auch für Verfah­rens­be­teiligte wie etwa Anwälte. Maßnahmen des Infek­ti­o­ns­schutzes würden davon erfasst. Unter Verweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (Beschluss vom 28. September 2020, 1 BvR 1948/20) befand die Kammer des Landgerichts: "Wegen der aktuellen Verbreitung des Corona-Virus sind Anordnungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes möglich."

Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nur geringfügige Belästigung

Der Rechtsanwalt werde durch die Maske nicht daran gehindert, mündlich vorzutragen. "Vielmehr ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes lediglich als geringfügige Belästigung bzw. als Lästigkeit anzusehen", erklärte das Landgericht. Die Maske führe nach wissen­schaft­lichen Erkenntnissen zur Verringerung des Infek­ti­o­ns­risikos. Zum Schutz der Verfah­rens­be­tei­ligten könne das Gericht "sogar zur Sicherstellung eines möglichst geringen Infek­ti­o­ns­risikos verpflichtet sein", entschied die Kammer.

Keine spezielle Schutzklasse verlangt

Das Amtsgericht habe auch nicht das Tragen von Masken einer bestimmten Schutzklasse verlangt. Denn es habe nur beispielhaft eine OP-Maske oder höhere Schutzklasse, notfalls ein dichtes Baumwolltuch genannt. Damit sei klar, dass auch eine sog. Alltags- oder Community-Maske der Anordnung des Amtsrichters gerecht werde. Schließlich stehe es dem Rechtsanwalt frei, per Videokonferenz von einem anderen Ort an der Verhandlung teilzunehmen und dabei ohne Mund-Nasen-Schutz aufzutreten.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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