16.12.2024
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Dokument-Nr. 34640

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Beschluss02.08.2021Oberlandesgericht Celle2 Ws 230/21, 2 Ws 234/21, 2 Ws 275/21, 2 Ws 276/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2021, 619Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2021, Seite: 619
  • NJW 2022, 558Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 558
  • NStZ-RR 2022, 57Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 57
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Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, sonstiges09.07.2021
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Beschluss02.08.2021

Richter kann Zutritt zum Gerichtssaal von Vorlage eines negativen Test auf Corona abhängig machenErmächtigung durch sitzungs­polizeiliche Generalklausel

Ein Richter kann den Zutritt zum Gerichtssaal davon abhängig machen, dass ein negativer Test auf Corona vorgelegt wird. Die Ermächtigung dazu ergibt sich aus der sitzungs­polizeilichen Generalklausel gemäß § 176 GVG. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

In dem zugrunde liegende Fall hatte die Vorsitzende Richterin einer Jugendkammer am Landgericht Hannover für einen Verhand­lungs­termin im August 2021 angeordnet, dass Verfah­rens­be­teiligte, Zeugen und Zuschauer nur bei Vorlage eines negativen Coronatests Zugang zum Saal erhalten. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Verteidiger.

Zulässigkeit der Sicher­heits­ver­fügung

Das Oberlan­des­gericht Celle hielt die Anordnung der Vorsitzenden Richterin für zulässig. Sie sei durch die sitzungs­po­li­zeiliche Generalklausel gemäß § 176 GVG gedeckt. Die Ermächtigung erstrecke sich auch auf Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem Coronavirus. Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass die Vorsitzende eine Testung der Verfah­rens­be­tei­ligten zumindest mit einem Antigentest für geeignet hält, um das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus während der Sitzung zu reduzieren.

Unerheblichkeit der Impfung der Verfah­rens­be­tei­ligten

Dabei sei aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts unerheblich, ob die Verfah­rens­be­tei­ligten geimpft sind oder nicht. Denn trotz Impfung sei eine Infektion mit dem Virus und eine Weiter­über­tragung möglich.

Infek­ti­o­ns­schut­z­in­teresse überwiegt Interesse an körperlicher Unversehrtheit

Zudem hielt das Oberlan­des­gericht das Infek­ti­o­ns­schut­z­in­teresse für gewichtiger als das Interesse der Verfah­rens­be­tei­ligten an einer körperlichen Unversehrtheit. Ohnehin würde die Durchführung des Antigentests einen allenfalls geringen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Sitzungs­teil­nehmer bewirken, da sie weder gesund­heits­ge­fährdend seien noch körperlicher Schmerzen oder diesen gleichkommende nicht­kör­perliche Beein­träch­ti­gungen hervorrufen.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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