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- AnwBl 2021, 619Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2021, Seite: 619
- NJW 2022, 558Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 558
- NStZ-RR 2022, 57Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 57
- Landgericht Hannover, sonstiges09.07.2021
Oberlandesgericht Celle Beschluss02.08.2021
Richter kann Zutritt zum Gerichtssaal von Vorlage eines negativen Test auf Corona abhängig machenErmächtigung durch sitzungspolizeiliche Generalklausel
Ein Richter kann den Zutritt zum Gerichtssaal davon abhängig machen, dass ein negativer Test auf Corona vorgelegt wird. Die Ermächtigung dazu ergibt sich aus der sitzungspolizeilichen Generalklausel gemäß § 176 GVG. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
In dem zugrunde liegende Fall hatte die Vorsitzende Richterin einer Jugendkammer am Landgericht Hannover für einen Verhandlungstermin im August 2021 angeordnet, dass Verfahrensbeteiligte, Zeugen und Zuschauer nur bei Vorlage eines negativen Coronatests Zugang zum Saal erhalten. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Verteidiger.
Zulässigkeit der Sicherheitsverfügung
Das Oberlandesgericht Celle hielt die Anordnung der Vorsitzenden Richterin für zulässig. Sie sei durch die sitzungspolizeiliche Generalklausel gemäß § 176 GVG gedeckt. Die Ermächtigung erstrecke sich auch auf Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem Coronavirus. Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass die Vorsitzende eine Testung der Verfahrensbeteiligten zumindest mit einem Antigentest für geeignet hält, um das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus während der Sitzung zu reduzieren.
Unerheblichkeit der Impfung der Verfahrensbeteiligten
Dabei sei aus Sicht des Oberlandesgerichts unerheblich, ob die Verfahrensbeteiligten geimpft sind oder nicht. Denn trotz Impfung sei eine Infektion mit dem Virus und eine Weiterübertragung möglich.
Infektionsschutzinteresse überwiegt Interesse an körperlicher Unversehrtheit
Zudem hielt das Oberlandesgericht das Infektionsschutzinteresse für gewichtiger als das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer körperlichen Unversehrtheit. Ohnehin würde die Durchführung des Antigentests einen allenfalls geringen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Sitzungsteilnehmer bewirken, da sie weder gesundheitsgefährdend seien noch körperlicher Schmerzen oder diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2024
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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