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Dokument-Nr. 35052

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Beschluss01.08.2022Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg2 S 437/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 2865Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 2865
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss11.01.2022, 9 K 800/19
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss01.08.2022

Keine Anfechtbarkeit von sitzungs­polizeilichen Anordnungen des GerichtsAnordnungen des Gerichts zum Infek­ti­o­ns­schutz während Corona-Pandemie

Sitzungs­polizeiliche Anordnungen sind auch im verwaltungs­gerichtlichen Verfahren nicht angreifbar. Trifft das Gericht daher zum Infek­ti­o­ns­schutz während einer Virus-Pandemie Anordnungen, so sind diese nicht anfechtbar. Dies hat der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Klageverfahrens gegen die Zahlung des Rundfunk­beitrags vor dem Verwal­tungs­gericht Freiburg sollte im Februar 2022 ein Verhand­lungs­termin stattfinden. Wegen der herrschenden Corona-Pandemie ordnete die Richterin unter anderem an, dass die Teilnahme an dem Termin nur geimpften, genesenen oder getesteten Personen gestattet ist. Zudem ordnete die Richterin an, dass sämtliche Verfah­rens­be­teiligte einen Atemschutz tragen mussten. Gegen diese Anordnungen legte der Kläger Beschwerde ein.

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen sitzungs­po­li­zeiliche Anordnungen

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hielt die Beschwerde des Klägers für unzulässig. Sitzungs­po­li­zeiliche Anordnungen seien nicht angreifbar Denn die §§ 176 ff. GVG enthalten eine spezielle und abschließende Regelung zur Kompe­tenz­ver­teilung, die eine Beschwerde ausschließe. Insofern stehe die Gewährleistung eines ungehinderten Verfah­rens­ablaufs im Vordergrund. Dieser solle durch einen Streit um die sitzungs­po­li­zeiliche Anordnung nicht gestört werden. Soweit vertreten wird, dass die Regelungen des GVG im verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren durch die §§ 146 ff. VwGO verdrängt werden, verwies der Verwal­tungs­ge­richtshof darauf, dass eine Beschwerde an § 146 Abs. 2 VwGO scheitere. Denn danach können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Möglichkeit der Beschwerde in Ausnahmefällen

Die Möglichkeit einer Beschwerde gegen sitzungs­po­li­zeiliche Anordnungen sei ausnahmsweise für den Strafprozess unter der Voraussetzung angenommen worden, so der Verwal­tungs­ge­richtshof, dass der sitzungs­po­li­zei­lichen Anordnung eine über die Dauer der Haupt­ver­handlung oder über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukomme und insbesondere Grundrechte oder andere Rechts­po­si­tionen des von der Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme liege hier nicht vor. Denn die Anordnungen hätten ihre Wirkung nur während des Termins entfaltet.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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