21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil21.12.2021

Hochzeitsfeier abgesagt wegen Corona: Caterer muss Anzahlung zurückzahlenWegfall der Geschäfts­grundlage

Kann eine Hochzeitsfeier wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant stattfinden, darf das Brautpaar von dem – vor Ausbruch der Pandemie geschlossenen – Catering-Vertrag zurücktreten. Das hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) entschieden und den Caterer dazu verurteilt, die vom Brautpaar überwiesene Anzahlung in voller Höhe zurückzuzahlen.

Ein Paar aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wollte im Anschluss an ihre standesamtliche Trauung im Mai 2020 eine große Hochzeitsfeier veranstalten. Als Location wurde ein von einer Cateringfirma empfohlenes historisches Mühlenanwesen ausgewählt. Das Paar schloss mit dem Caterer Anfang Januar 2020 einen Vertrag über die Ausrichtung der Feier einschließlich Verköstigung der Hochzeits­ge­sell­schaft. Es sollten etwa 100 Personen eingeladen werden. Vertragsgemäß überwies das Brautpaar Anzahlungen in Höhe von mehr als 6.000 Euro, etwa die Hälfte der vereinbarten Kosten für die Feier, an den Caterer.

Feier konnte wegen Corona-Auflagen nicht stattfinden

Wegen der in der ersten Corona-Welle gemachten staatlichen Auflagen konnte die Feier im Mai 2020 jedoch nicht wie geplant stattfinden; man einigte sich auf eine Verlegung ins Jahr 2021. Doch auch 2021 war die geplante Feier wegen der dann geltenden „Bundes-Notbremse“ pandemiebedingt nicht durchführbar. Das Ehepaar entschloss sich, von ihren Hochzeits­fei­er­plänen Abstand zu nehmen, erklärte den Rücktritt vom Catering-Vertrag und bestand auf der Rücküberweisung ihrer Anzahlung. Dies verweigerte der Caterer mit der Begründung, das Risiko der Pandemie könne nicht von ihm allein getragen werden.

Geschäfts­grundlage wegefallen

Das Landgericht hat der Klage des Ehepaars stattgegeben. Die Corona-Pandemie und deren Folgen seien im Zeitpunkt des Vertrags­schlusses nicht absehbar gewesen. Es sei unausgesprochen Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen, dass die Hochzeitsfeier im Innenbereich der historischen Mühle rechtskonform und ohne Gesund­heits­risiko für die Gäste durchgeführt werden könne. Hätten die Eheleute vorhergesehen, dass dies wegen der pande­mie­be­dingten Auflagen über viele Monate hinweg nicht möglich sei, hätten sie den Vertrag nicht abgeschlossen. Auf die theoretische Möglichkeit, das Fest unter freiem Himmel auszurichten, müsse sich das Paar nicht verweisen lassen. Ebenso sei ein weiteres Abwarten nicht mehr zumutbar, da eine Hochzeitsfeier eigentlich im zeitlichen Zusammenhang zur standes­amt­lichen Trauung stehen solle, so die 8. Zivilkammer.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/pt)

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