21.11.2024
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Landgericht München I Urteil29.04.2021

Paar muss Raummiete trotz abgesagter Hochzeit zahlenNutzungsrisiko liegt beim Mieter

Das Landgericht München I hat entschieden, dass die Raummiete für eine geplante, aber wegen der Corona-Maßnahmen abgesagte Hochzeit dennoch zu begleichen ist.

Geklagt hatte der Vermieter eines Schlosses auf Zahlung der vereinbarten Miete in Höhe von 7.363,04 Euro. Die ursprünglich für den 20. Juni 2020 vorgesehene Hochzeitsfeier konnte wegen der durch die 5. BayIfSMV auferlegten Kontakt­be­schrän­kungen nicht durchgeführt werden. Der Kläger machte gleichwohl die Zahlung der mit Vertrag vereinbarten Miete geltend.

Hochzeit pandemiebedingt abgesagt

Die Beklagten hatten gegen eine Zahlungs­ver­pflichtung eingewandt, der Kläger habe seine Leistungs­ver­pflichtung ebenfalls nicht erfüllt. Da die Räume für eine Hochzeit überlassen werden sollten hätte der Vertragszweck insgesamt nicht erreicht werden können, so dass beide Parteien von ihrer Leistungs­pflicht frei geworden seien. Hilfsweise erklärten die Beklagten den Rücktritt vom Vertrag.

Mieter trägt Risiko für angemietete Räume

Das LG hat in seinem Urteil ausgeführt, der Kläger sei nicht zur Ausrichtung einer Hochzeit, sondern allein zur Überlassung der dafür angemieteten Räumlichkeiten verpflichtet gewesen. Dies sei für sich betrachtet durch die zur Pande­mie­be­kämpfung angeordneten Kontakt­be­schrän­kungen nicht unmöglich geworden. Unerheblich sei insoweit, welchen Mietzweck die Parteien in ihrem Vertrag festgehalten hätten. Denn das Risiko, die angemieteten Räume nutzen zu können, läge beim Mieter.

Rücktrittsrecht nur ausnahmsweise

Auch ein Rücktrittsrecht der Beklagten von dem Vertrag bestehe in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht. Zwar hätten sich die Umstände nach Vertragsschluss durch das Auftreten der Corona-Pandemie schwerwiegend verändert. Diese Veränderung führe jedoch nicht dazu, dass das Prinzip der Vertragstreue aufzugeben sei. Vielmehr wirkten gerade auch in solchen Konstellationen die Interessen auf wechselseitiger Rücksichtnahme fort. Primäre Folge der schwerwiegenden Veränderung der Geschäfts­grundlage sei daher der Anspruch auf Anpassung der Vertrags­ver­ein­ba­rungen in gegenseitiger Kooperation. Nur wenn eine Anpassung unzumutbar sei, könne ausnahmsweise ein Rücktrittsrecht bejaht werden.

Vertrags­an­passung zumutbar

In dem hier zu entscheidenden Einzelfall greife diese Ausnahme nicht. Der Kläger habe nämlich die besondere Situation der Beklagten bereits frühzeitig anerkannt. Er habe den Austausch gesucht und den Beklagten diverse attraktive Ersatztermine angeboten, von diesen aber keinerlei Rückmeldung mehr erhalten. Durch dieses Verhalten hätten die Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie an einer inter­es­sen­ge­rechten Lösung per se nicht interessiert waren. Stattdessen hätten sie das Ziel einer Vertrags­auf­lösung, die einseitig zu Lasten des Klägers ginge, verfolgt. Dies reiche aber nicht aus, um von einer Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung auszugehen.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)

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