21.11.2024
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Dokument-Nr. 32309

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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss28.06.2022

Schufa-Eintrag bei bestrittener Forderung unzulässigVerarbeitung perso­nen­be­zogener Daten nur bei berechtigten Interessen zulässig

Das Landgericht Frankenthal hat in einem Eilverfahren aufgezeigt, dass eine Weitergabe von "Zahlungs­störungsdaten" an die Schufa nur in Grenzen zulässig ist. Der Schuldner muss über die Informations­weitergabe unterrichtet werden; wenn er bestreitet, dass die Forderung besteht, darf kein Eintrag erfolgen. Werden die Daten trotzdem übermittelt, kann der Schuldner verlangen, dass die Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird.

Haben Inkassounternehmen bei der Einziehung von Forderungen keinen Erfolg, so melden sie dies regelmäßig als "Zahlungsstörung" an die Wirtschafts­auskunftei Schufa. Die Folge: Ein negativer Eintrag des Schuldners, der dann Probleme bei der Kredit­kar­ten­zahlung oder der Eröffnung eines Girokontos bekommen kann. Das Landgericht Frankenthal hat nun in einem Eilverfahren aufgezeigt, dass eine Weitergabe solcher Daten an die Schufa nur in Grenzen zulässig ist. Der Schuldner muss über die Informations­weitergabe unterrichtet werden; wenn er bestreitet, dass die Forderung besteht, darf kein Eintrag erfolgen. Werden die Daten trotzdem übermittelt, kann der Schuldner verlangen, dass die Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird.

Der Fall

Im konkreten Fall erhielt eine Frau aus dem Rhein-Pfalz-Kreis ein Schreiben eines Inkas­so­un­ter­nehmens wegen einer Forderung in Höhe von rund 900 Euro. Der Rückstand sollte aus einem lange zurückliegenden Mietstreit herstammen. Die Frau wies die Forderung als nicht begründet zurück und hörte dann erst einmal nichts mehr von der Sache. Monate später erfuhr sie von einem negativen Schufa-Eintrag zu ihrer Person. Aufgrund dieses Eintrags wurde ihre Kreditkarte gesperrt, Kredit­kar­ten­zah­lungen nicht mehr angewiesen und die Eröffnung eines Girokontos abgelehnt. Sie wandte sich deshalb mit einem Eilantrag an das Landgericht.

Wahrung von berechtigten Interessen

Das LG hat nun das Inkas­so­un­ter­nehmen dazu verpflichtet, die Meldung der Zahlungsstörung an die Schufa zu widerrufen. Wegen dieser Forderung darf künftig keine Meldung erfolgen. Nach der Daten­schutz­grund­ver­ordnung sei die Verarbeitung perso­nen­be­zogener Daten nämlich nur gestattet, wenn dies zur Wahrung von berechtigten Interessen erforderlich sei und nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person verletze. Wer von solchen Einträgen betroffen sei und die Forderung bestreite, müsse deshalb das Recht haben, sich rechtzeitig dagegen zur Wehr zu setzen. Hiergegen sei vorliegend verstoßen worden, so das Gericht.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)

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