15.11.2024
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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss02.09.2019

Diesel-Abgasskandal: LG Frankenthal erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH zur Zulässigkeit von "Thermofenstern"Ist ein "Thermofenster" als unzulässige Abschalt­ein­richtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 anzusehen?

Das Landgericht Frankenthal hat einen Rechtsstreit gegen die Daimler AG ausgesetzt und dem EuGH zur sogenannten Vorab­ent­scheidung vorgelegt. Der EuGH soll dabei über die Frage der Zulässigkeit eines von der Daimler AG in einem Mercedes-PKW verwendeten "Thermofensters" entscheiden.

In dem zugrunde liegenden Verfahren verlangte der Eigentümer eines Mercedes C 220 BlueTEC T-Modell von der Daimler AG die Rückzahlung des Kaufpreises des Fahrzeugs. Er war der Auffassung, dass eine im Fahrzeug befindliche Steue­rungs­software, die unter anderem tempe­ra­tu­r­ab­hängig in die Abgasreinigung eingreift, eine unzulässige Abschalt­ein­richtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 darstellt.

LG: Für Schaden­s­er­satz­an­spruch muss genutzte Technik als europarechtlich unzulässige Abschalt­ein­richtung eingestuft werden

Im Gegensatz zu Verfahren, an denen Fahrzeuge des VW-Konzerns mit dem Motortyp EA 189 beteiligt sind, hat das Kraft­fahrt­bun­desamt die von der Daimler AG verwendete Technik bislang nicht beanstandet. Nach der Ansicht des Landgerichts kommt daher ein Rückzah­lungs­an­spruch des Klägers nur dann in Betracht, wenn es sich bei der genutzten Technik um eine europarechtlich unzulässige Abschalt­ein­richtung handelt. Die tempe­ra­tu­r­ab­hängige Einwirkung auf die Abgasreinigung stellt, so das Gericht, eine Abschalt­ein­richtung dar, die nach europa­recht­lichen Vorschriften an sich unzulässig ist. Das Europarecht lässt jedoch Ausnahmen zu, die in der oben genannten Verordnung der EU normiert. Eine Abschalt­ein­richtung ist danach ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie notwendig ist, "um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten".

EuGH soll Auslegung des Begriffs "notwendig" im Sinne der Verordnung klären

Durch die Vorlage an den EuGH möchte das Landgericht geklärt wissen, wie der Begriff "notwendig" im Sinne dieser Verordnung auszulegen ist und welche technischen Vorgaben insoweit statthaft sind. Hierbei stellt sich etwa die Frage, ob Veränderungen der Abgas­nach­be­handlung zulässig sind, um die Wettbe­wer­bs­fä­higkeit eines Herstellers im Markt zu erhalten.

Je nach der Antwort des EuGH auf die durch das Landgericht gestellten Fragen könnten Ansprüche von zahlreichen Daimler-Kunden begründet sein, in deren Fahrzeugen solche Thermofenster verbaut sind.

Quelle: Landgericht Frankenthal/ra-online (pm/kg)

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