21.11.2024
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Oberlandesgericht Dresden Urteil16.07.2019

Diesel-Abgasskandal: Kein Anspruch auf Schadensersatz für Fahrzeug mit ThermofensterInver­kehr­bringen von Fahrzeugen mit Thermofenster stellt kein sittenwidriges Verhalten dar

Das Oberlan­des­gericht Dresden hat entschieden, dass das Inver­kehr­bringen eines Kraftfahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einem "Thermofenster" ausgerüstet ist, keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers darstellt. Es kann dabei offen bleiben, ob ein "Thermofenster" eine unzulässige Abschalt­ein­richtung im Sinne des Artikel 5 Absatz 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte von der Beklagten Schadenersatz, weil er meinte, dass sein Fahrzeug vom "VW-Abgasskandal" betroffenen sei. Das am 17. August 2015 erworbene Fahrzeug war mit einem sogenannten Thermofenster versehen, einer außen­tem­pe­ra­tu­r­ab­hängigen Steuerung der Abgas­rü­ck­füh­rungsrate. Bei kälteren Temperaturen wird dadurch der Stick­stof­fausstoß höher. Der Kläger hält das Thermofenster für eine unzulässige Abschalt­ein­richtung.

Thermofenster weit verbreitet und als zulässig und sinnvoll angesehen

Das Oberlan­des­gericht Dresden sah in dem Inver­kehr­bringen von Fahrzeugen mit einem Thermofenster kein sittenwidriges Verhalten, denn selbst wenn es, wie der Kläger meint, eine unzulässige Abschalt­ein­richtung darstelle, könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen hätte. Die Thermofenster seien weit verbreitet, von den Zulas­sungs­be­hörden anerkannt und im Unter­su­chungs­bericht der "Unter­su­chungs­kom­mission Volkswagen" des Bundes­mi­nis­teriums für Verkehr als offenbar zulässig und sinnvoll angesehen worden.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online (pm/kg)

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