Dokument-Nr. 26305
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- VersR 2017, 97Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 97
- zfs 2017, 222Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 222
- Aus undichter Duschwanne ausgetretendes Duschwasser stellt keinen versicherten Leitungswasserschaden darLandgericht München I, Urteil30.04.2009, 26 O 19450/08
- Kein Anspruch auf Versicherungsschutz bei Wasserschaden aufgrund durch undichte Fuge ins Mauerwerk eingedrungenes DuschwasserAmtsgericht Aachen, Urteil10.07.2013, 109 C 19/13
- BGH: Kein Versicherungsschutz durch Wohngebäudeversicherung bei Wasserschaden aufgrund undichter Fuge zwischen Duschwanne und WandBundesgerichtshof, Urteil20.10.2021, IV ZR 236/20
- Versicherter Leitungswasserschaden bei aus Duschkabine ausgetretenen DuschwassersOberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil22.12.2009, 7 U 196/07
- Anspruch auf Versicherungsschutz durch Wohngebäudeversicherung bei Wasserschaden aufgrund ausgetretenen DuschwassersOberlandesgericht Schleswig, Urteil11.06.2015, 16 U 15/15
Landgericht Düsseldorf Urteil04.07.2016
Kein versicherter Leitungswasserschaden bei Austritt von Wasser aufgrund fehlender oder undichter SilikonfugenSilikonfugen stellen keine Zu- oder Ableitungsrohre oder sonstige Einrichtungen der Wasserversorgung dar
Silikonfugen stellen weder Zu- oder Ableitungsrohre noch sonstige Einrichtungen der Wasserversorgung gemäß den Versicherungsbedingungen VGB 1986 dar. Daher liegt kein von der Wohngebäudeversicherung versicherter Leitungswasserschaden vor, wenn Wasser aufgrund fehlender oder undichter Silikonfugen austritt. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2014 wurde ein massiver Wasserschaden in einer Wohnung festgestellt. Ursache dessen war, dass die Silikonverfugungen im Bereich der Dusche der darüber liegenden Wohnung fehlten bzw. undicht waren. Dadurch konnte Wasser ungehindert in die Zwischenräume der Holzdecke gelangen, wo sich das Wasser anstaute und schließlich in die darunter liegende Wohnung floss. Der Eigentümer des Wohnhauses wertete den Wasserschaden als Leitungswasserschaden und beanspruchte daher die Wohngebäudeversicherung. Diese lehnte aber eine Schadensregulierung ab. Sie verwies auf die Versicherungsbedingungen VGB 1986, wonach Leitungswasser nur das Wasser sei, welches aus den Zu- oder Ableitungsrohren oder den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten sei. So liege der Fall hier nicht. Der Hauseigentümer sah dies anders und erhob Klage.
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch Wohngebäudeversicherung
Das Landgericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz aus der Wohngebäudeversicherung zu, da es sich bei dem Wasserschaden nicht um einen Leitungswasserschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen handele.
Kein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser
Nach Auffassung des Landgerichts sei Leitungswasser nicht bestimmungswidrig aus den Zu- oder Ableitungsrohren oder den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung ausgetreten. Vielmehr sei es bestimmungsgemäß aus dem Duschkopf ausgetreten. Es sei lediglich nicht bestimmungsgemäß durch den Abfluss abgelaufen. Die fehlenden und undichten Fugen stellen keine sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung dar. Die Fugen dienen zusammen mit der Duschtasse dem Auffangen des zuvor genutzten Wassers.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2018
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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