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Dokument-Nr. 26305

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Landgericht Düsseldorf Urteil04.07.2016

Kein versicherter Leitungs­wasser­schaden bei Austritt von Wasser aufgrund fehlender oder undichter SilikonfugenSilikonfugen stellen keine Zu- oder Ableitungsrohre oder sonstige Einrichtungen der Wasser­ver­sorgung dar

Silikonfugen stellen weder Zu- oder Ableitungsrohre noch sonstige Einrichtungen der Wasser­ver­sorgung gemäß den Ver­sicherungs­bedingungen VGB 1986 dar. Daher liegt kein von der Wohn­gebäude­versicherung versicherter Leitungs­wasser­schaden vor, wenn Wasser aufgrund fehlender oder undichter Silikonfugen austritt. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2014 wurde ein massiver Wasserschaden in einer Wohnung festgestellt. Ursache dessen war, dass die Silikonverfugungen im Bereich der Dusche der darüber liegenden Wohnung fehlten bzw. undicht waren. Dadurch konnte Wasser ungehindert in die Zwischenräume der Holzdecke gelangen, wo sich das Wasser anstaute und schließlich in die darunter liegende Wohnung floss. Der Eigentümer des Wohnhauses wertete den Wasserschaden als Leitungs­was­ser­schaden und beanspruchte daher die Wohngebäudeversicherung. Diese lehnte aber eine Schadens­re­gu­lierung ab. Sie verwies auf die Versi­che­rungs­be­din­gungen VGB 1986, wonach Leitungswasser nur das Wasser sei, welches aus den Zu- oder Ablei­tungs­rohren oder den sonstigen Einrichtungen der Wasser­ver­sorgung bestim­mungs­widrig ausgetreten sei. So liege der Fall hier nicht. Der Hauseigentümer sah dies anders und erhob Klage.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung

Das Landgericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz aus der Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung zu, da es sich bei dem Wasserschaden nicht um einen Leitungs­was­ser­schaden im Sinne der Versi­che­rungs­be­din­gungen handele.

Kein bestim­mungs­widriger Austritt von Leitungswasser

Nach Auffassung des Landgerichts sei Leitungswasser nicht bestim­mungs­widrig aus den Zu- oder Ablei­tungs­rohren oder den sonstigen Einrichtungen der Wasser­ver­sorgung ausgetreten. Vielmehr sei es bestim­mungsgemäß aus dem Duschkopf ausgetreten. Es sei lediglich nicht bestim­mungsgemäß durch den Abfluss abgelaufen. Die fehlenden und undichten Fugen stellen keine sonstigen Einrichtungen der Wasser­ver­sorgung dar. Die Fugen dienen zusammen mit der Duschtasse dem Auffangen des zuvor genutzten Wassers.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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