21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 31417

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Urteil20.10.2021BundesgerichtshofIV ZR 236/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1485Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1485
  • WuM 2022, 50Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 50
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Braunschweig, Urteil04.12.2019, 15 O 324/18
  • Oberlandesgericht Bamberg, Urteil27.08.2020, 1 U 14/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.10.2021

BGH: Kein Versi­che­rungs­schutz durch Wohn­gebäude­versicherung bei Wasserschaden aufgrund undichter Fuge zwischen Duschwanne und WandDuschwanne, Fuge und Wand stellen keine mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtungen dar

Kommt es wegen einer undichten Fuge zwischen der Duschwanne und der angrenzenden Wand zu einem Wasserschaden, besteht kein Versi­che­rungs­schutz durch die Wohn­gebäude­versicherung nach Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008. Die Duschwanne, Fuge und angrenzende Wand stellen keine mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtungen dar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen einer undichten Fuge zwischen der Duschwanne und der angrenzenden Wand kam es in einem Wohngebäude in Bayern zu einem Wasserschaden. Der Eigentümer des Gebäudes beanspruchte deshalb die Wohngebäudeversicherung. Da sich diese weigerte den Schaden zu regulieren, erhob der Eigentümer Klage. Das Landgericht Aschaffenburg hat die Klage abgewiesen, das Oberlan­des­gericht Bamberg hat ihr teilweise stattgegeben. Nunmehr hatte der Bundes­ge­richtshof über den Fall zu entscheiden. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob ein versicherter Nässeschaden nach Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008 vorlag. Danach war jeder Schaden, der durch bestim­mungs­widrig aus mit Rohren der Wasser­ver­sorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen austretendes Leitungswasser, versichert.

Keine Haftung der Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung für Wasserschaden wegen undichter Fuge

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Versicherung. Sie hafte nicht für den Wasserschaden infolge der undichten Fuge. Es liege kein versicherte Nässeschaden nach Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008 vor. Ein Versi­che­rungs­nehmer werde die Klausel nicht so verstehen, dass die Duschwanne, die Fugen, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche als sonstige Einrichtung anzusehen sei, die über den Duschkopf und der Abwasserleitung mit den Rohren der Wasser­ver­sorgung verbunden ist. Der Versi­che­rungs­nehmer werde annehmen, dass die sonstigen Einrichtungen eine physische Verbindung mit dem Rohrsystem aufweisen müssen, wobei mittelbare Verbindungen nicht genügen. Würde man dies anders sehen, müssten ganze Duschräume in Schwimmbädern unter der Versi­che­rungs­be­dingung fallen. Dies würde aber ein durch­schnitt­licher Versi­che­rungs­nehmer nicht annehmen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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