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Landgericht Düsseldorf Urteil18.07.2017

"Gillette Mach 3" darf nicht nachgemacht werdenWilkinson Sword GmbH darf keine Rasier­klingen­einheit für Gillette Nassrasierer vertreiben

Das Landgericht Düsseldorf hat der Wilkinson Sword GmbH im Eilverfahren untersagt, in Deutschland weiterhin Rasier­klingen­einheiten für Nassrasierer zu vertreiben, die auf den Nassrasierer "Gillette Mach 3" von Gillette passen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die US-amerikanische Gesellschaft Gillette ist Inhaberin des Patents EP 1 695 800 B1 für eine "auswechselbare Rasier­klin­gen­einheit mit einer Klingeneinheit und mit einer Einhei­ten­ver­bin­dungs­struktur". Gillette vertreibt in Deutschland den Nassrasierer "Gillette Mach 3" mit austauschbarer Klingeneinheit, der diesem Patent gemäß ausgestaltet ist. Das Patent steht in Kraft mit Priorität vom 19.02.1997. Dieses Patent war schon im Jahre 2013 einmal Gegenstand eines Rechtsstreits. Damals hatte das Bunde­s­pa­tent­gericht darauf hingewiesen, dass das Patent rechtsbeständig sei; letztlich hatten die Parteien sich geeinigt.

Drogeriemärket verkaufen Rasier­klin­gen­ein­heiten ca. 30 % günstiger als Rasier­klin­gen­einheit von Gillette

Gillette hat in dem jetzt zu entscheidenden einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren beantragt, der Solinger Unter­neh­mens­gruppe Wilkinson Sword in Deutschland zu verbieten, ihr Patent zu verletzen: sie sollen keine auswechselbaren Rasier­klin­gen­ein­heiten mehr verkaufen dürfen, die auf den "Gillette Mach 3"-Nassrasierer passen. Wirtschaft­licher Hintergrund ist, dass die von Wilkinson Sword belieferten fünf Drogeriemärkte die unter Eigenmarken vertriebenen Rasier­klin­gen­ein­heiten ca. 30 % günstiger verkauft haben als die Rasier­klin­gen­einheit von Gillette.

LG untersagt Vertrieb der Rasier­klin­gen­einheit durch Wilkinson Sword

Das Landgericht Düsseldorf gab Gillette Recht und entschied im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren, dass Wilkinson Sword es zu unterlassen haben, eine auswechselbare Rasier­klin­gen­einheit zu vertreiben, die das Patent von Gillette verletzt und auf den Nassrasierer "Gillette Mach 3" passt. Entscheidend bei dem Patent EP 1 695 800 B1 sei die Verbindung zwischen Rasier­klin­gen­einheit und Handstück, der Ausschnitt, der sogenannten cutaway portion, der das Zusammenführen von Handstück und Klingeneinheit verbessere. Genau dieses Merkmal mache die von Wilkinson Sword und den Drogeriemärkten in Deutschland billiger verkaufte Klingeneinheit nach.

Bunde­s­pa­tent­gericht weist bereits 2013 auf Rechts­be­stän­digkeit des Patents hin

Der Bestand des Gillette-Patents sei im vorliegenden einstweiligen Verlet­zungs­ver­fahren ausreichend gesichert, auch wenn Wilkinson Sword am 28. Juni 2017 beim Bunde­s­pa­tent­gericht in München eine Nichtig­keitsklage eingereicht habe. Denn das Bunde­s­pa­tent­gericht habe schon 2013 in einem anderen Verfahren auf die Rechts­be­stän­digkeit des Patents hingewiesen. Der Ausgang eines Hauptsache-Verlet­zungs­ver­fahrens müsse nicht mehr abgewartet werden, weil das Patent am 18.02.2018 erlischt und Wilkinson die Verlet­zungs­hand­lungen ja bewusst erst kurz vor Ablauf des Patents begonnen habe. Schließlich hat die 4a-Patentkammer auch bei Vergleich des Patents mit anderen 1997 bekannten technischen Lösungen für Rasier­klin­gen­ein­heiten keine Zweifel am Rechtsbestand des Gillette-Patents. Vielmehr sei die Gillette-Lösung im Vergleich zum Stand der Technik erfinderisch gewesen.

Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online

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