23.11.2024
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Landgericht München I Urteil07.08.2014

Supermarkt verletzt mit Verkauf von Fan-Artikel mit Adler-Logo DFB-MarkeLandgericht München I bestätigt einstweilige Verfügung des DFB gegen Einzel­han­delskette

Das Landgericht München I hat eine einstweilige Verfügung bestätigt, mit welcher einer deutschen Einzel­han­delskette die Verwendung bestimmter Zeichen verboten wurde, die Ähnlichkeit mit dem Verbandslogo des Deutschen Fußballbundes e. V. aufwiesen.

Der Deutsche Fußballbund e. V. (DFB) verwendet seit den 1920er Jahren in seinem Verbandslogo einen Adler. Das DFB-Logo ist als deutsche und als europäische Marke geschützt.

Unternehmen vertreibt Fan-Artikel mit Adler-Symbol

Das beklagte Unternehmen hatte anlässlich der Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft Auto-Fußmatten und Fußball-Fanbekleidung angeboten, die mit einem "Adler-Symbol" – und teilweise den Wortzusätzen "Deutschland" - versehen waren. Hiergegen hatte die Klägerin am 30. Mai 2014 eine einstweilige Verfügung erwirkt, wogegen die Beklagte Widerspruch eingelegt hat.

Frage des marken­recht­lichen Schutzes für Adler-Symbol streitig

Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob das in der Klagemarke wiedergegebene Adler-Symbol marken­recht­lichen Schutz genießt. Laut Markengesetz darf ein Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, wenn es ein staatliches Hoheitszeichen – also beispielsweise den Bundesadler - enthält bzw. nachahmt (§ 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 MarkenG).

Gericht bejaht Verletzung der klägerischen Markenrechte aufgrund deutlicher Ähnlichkeit zwischen verwendeten Zeichen und Klagemarke

Das Landgericht München I hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass dem Gericht eine Prüfung, ob das die Klagemarke prägende Adler-Symbol eine Nachahmung des Bundesadlers enthalte, verwehrt sei. Ob die Marke zu Recht eingetragen sei, könne ausschließlich in einem förmlichen Löschungs­ver­fahren vor dem zuständigen Markenamt geprüft werden. Das Landgericht sei an den Bestand der Marken­ein­tragung gebunden. Weiter heißt es in der Urteils­be­gründung, dass das Bundespatent- und Markenamt die Marke bereits dann nicht hätte eintragen dürfen, wenn das Adler-Symbol der Klagemarke eine Nachahmung des Bundesadlers darstellen würde - unabhängig von allen weiteren Bestandteilen. Das Gericht sei daher an die Feststellung gebunden, dass es sich bei dem Adler-Symbol der Klagemarke gerade nicht um eine Nachahmung eines bundesdeutschen Hoheitszeichens handele. Nachdem das Gericht auch eine deutliche bildliche Ähnlichkeit zwischen den von der Beklagten verwendeten Zeichen und der Klagemarke für gegeben hielt, hat es im Ergebnis eine Verletzung der klägerischen Markenrechte bejaht.

Quelle: Landgericht München I/ra-online

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