Dokument-Nr. 3914
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Landgericht München I Urteil08.03.2007
Auch Spitznamen genießen Namensschutz - Bastian Schweinsteiger gegen "Schweini"Fleischwarenhändler darf Marke "Schweini" nicht mehr verwenden - Eintragung der Marke "Schweini" unzulässig
Ein Fleischwarenhändler muss es nach einer Entscheidung des Landgerichts München unterlassen, ohne Zustimmung die Kennzeichnung "Schweini" im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Auch muss er die von ihm eingetragene Marke löschen lassen. Das Gericht gab damit einer entsprechenden Klage des Fußball-Nationalspielers Bastian Schweinsteiger statt.
Das Landgericht München I hat in erster Instanz aufgrund einer Klage des Fußball-Nationalspielers Bastian Schweinsteiger einen Fleischgroßhändler verurteilt, es zu unterlassen, ohne Zustimmung die Kennzeichnung "Schweini" im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Auch muss der Großhändler die von ihm eingetragene Marke "Schweini" beim Deutschen Patent- und Markenamt löschen lassen. Schließlich stellte das Gericht fest, dass Schweinsteiger wegen der unbefugten Namensverwendung ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der Fleischhändler muss zur Berechnung des Schadens zunächst Auskunft erteilen, in welchem Umfang er die Kennzeichnung "Schweini" verwendet hat und welche Umsätze damit erzielt wurden.
Der beklagte Fleischhändler hatte Mitte 2005 die Marke "Schweini" beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet, seinen Angaben nach, da dieser Begriff als eine schlagwortartige Verniedlichung für nahezu alle Wörter benutzt werde, die den Wortbestandteil "Schwein" beinhalten. Es sei ihm alleine um die Bezeichnung von Schweinswürsten gegangen. An den Fußballer habe er nicht gedacht. Weder die Identität, noch die Individualität des Fußballers würden sich aus dem Begriff "Schweini" ableiten lassen. Auch habe sich Schweinsteiger gegen den Spitznamen damals noch zur Wehr gesetzt und diesen abgelehnt.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Denn bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke Mitte 2005 hatten zahlreiche Medien für den Fußballer im Rahmen der Berichterstattung über den Confederations Cup 2005 den Spitznamen "Schweini" erdacht und verwendet. Somit lag nach Ansicht des Gerichts bereits zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich des Klägers ein gesetzlich geschützter individualisierbarer Name vor. Auch Spitznamen genießen insoweit den besonderen gesetzlichen Schutz des Namensrechtes.
Es kommt nicht darauf an, ob Schweinsteiger den Spitznamen "Schweini" selbst aktiv gebraucht hat. Ausreichend sind insoweit auch die Verwendung des Spitznamens für Bastian Schweinsteiger in der Öffentlichkeit und die Zuordnung des Spitznamens hinsichtlich des Fußballspielers Schweinsteiger in den Medien. Auch damit entsteht ein Namensschutz für den mit dem Spitznamen bezeichneten Kicker.
Das Gericht glaubte dem Beklagten auch nicht, bei der Markenanmeldung alleine an seine Wursterzeugnisse gedacht zu haben ohne Bezug zum Kläger. Dies insbesondere, weil der Beklagte kurze Zeit später auch den Namen "Poldi" als Marke anmeldete und enge persönliche Kontakte zum FC Bayern hatte.
Schweinsteiger hat wegen der unbefugten Verwendung des Namens "Schweini" daher einen Unterlassungsanspruch und kann die Löschung der Marke verlangen. Schließlich kann er auch noch Schadensersatz für die unbefugte Verwendung verlangen. Zu diesem Zweck muss der Beklagte ihm Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Verwendung des Namens "Schweini" erteilen sowie den damit erzielten Umsatz bekannt geben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/07 des LG München I vom 08.03.2007
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