18.01.2025
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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 8765

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Urteil12.11.2009BundesgerichtshofI ZR 183/07
Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil13.09.2007, 3 U 240/05
  • Landgericht Hamburg, Urteil25.10.2005, 312 O 353/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.11.2009

BGH: Ferrero GmbH muss eingetragene Marken für Sammel­bildak­tionen zur Fußball-WM nicht löschen lassenFIFA unterliegt im Streit mit Ferrero über WM-Marken

Die Ferrero GmbH ist nicht verpflichtet, von ihr eingetragene Marken zur marken­recht­lichen Absicherung von Sammel­bildaktion, die einen Bezug zur Fußball-Weltmeis­ter­schaft haben, löschen zu lassen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Klägerin, die FIFA mit Sitz in der Schweiz, veranstaltet die Fußball-Weltmeis­ter­schaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, die auf die Fußball-Weltmeis­ter­schaften 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika Bezug nehmen. Die beklagte Ferrero GmbH gibt zu Fußball-Weltmeis­ter­schaften Sammelbilder heraus, die sie ihren Schoko­la­den­er­zeug­nissen beilegt. Sie hat mehrere Marken eintragen lassen, die ebenfalls einen Bezug zur Fußball-Weltmeis­ter­schaft aufweisen, um ihre Sammel­bildaktion markenrechtlich abzusichern. Die Klägerin hat die Beklagte auf Löschung der Marken in Anspruch genommen.

Anspruch auf Löschung besteht sowohl unter kennzeichen- als auch wettbe­wer­bs­recht­lichen Gesichtspunkten nicht

Der Bundes­ge­richtshof hat in Übereinstimmung mit dem Berufungs­gericht die Löschungs­ansprüche der Klägerin sowohl unter kennzei­chen­recht­lichen als auch wettbe­wer­bs­recht­lichen Gesichtspunkten verneint.

Keine Verwechs­lungs­gefahr zwischen den Marken der Parteien zu erwarten

Kennzei­chen­rechtliche Ansprüche der Klägerin hat der Bundes­ge­richtshof verneint, weil keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Parteien bestehe und die Klägerin die begehrten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf Werktitel mit den Bezeichnungen "WM 2010", "GERMANY 2006" und "SOUTH AFRICA 2010" stützen könne. Aus Wettbe­wer­bsrecht abgeleitete Ansprüche hat der Bundes­ge­richtshof ebenfalls verneint. Durch die Marken der Beklagten werde der Verkehr nicht zu der unzutreffenden Annahme veranlasst, die Beklagte sei offizieller Sponsor der Klägerin. Die Beklagte behindere die Klägerin durch die Marken­ein­tra­gungen nicht in wettbe­wer­bs­widriger Weise in ihrem Bemühen, die Fußball-Weltmeis­ter­schaften durch Einräumung von Lizenzen an Sponsoren zu vermarkten. Auch auf die Generalklausel des § 3 UWG könne die Klägerin die Löschungs­ansprüche nicht mit Erfolg stützen. Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirtschaft­lichen Verwertung der von ihr organisierten Sport­ver­an­stal­tungen führe nicht dazu, dass ihr jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nehme, vorbehalten sei.

Quelle: ra-online, BGH

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