21.11.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil11.01.2018

Wilkinson darf keine Rasier­klingen­einheiten passend für den Nassrasierer "Gillette Mach 3" vertreibenVertrieb durch Wilkinson stellt rechtswidrige Nutzung des Patents der Gillette Company dar

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Wilkinson Sword GmbH nicht berechtigt ist, auswechselbare Rasier­klingen­einheiten in einer bestimmten Ausgestaltung zu vertreiben, die im Ergebnis auf den Nassrasierer "Gilette Mach 3" passen.

Das Oberlan­des­gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass der Vertrieb der Rasier­klin­gen­heiten durch Wilkinson eine rechtswidrige Nutzung des Patents der Gillette Company darstelle. Der Rechtsbestand des Patents sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichend sicher. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass derzeit noch keine Entscheidung des Bunde­s­pa­tent­ge­richts dazu vorliege.

Hintergrund

The Gillette Company hatte im Wege eines einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahrens die Wilkinson Sword GmbH sowie 5 Geschäftsführer, die Mutter­ge­sell­schaft des Konzerns, dem die Wilkinson Sword GmbH angehört, und eine tschechische Konzern­ge­sell­schaft wegen einer Patent­ver­letzung auf Unterlassung und zum Teil auf Vernichtung in Anspruch genommen. Das Landgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 18. Juli 2017 der Wilkinson Sword GmbH im Eilverfahren untersagt, in Deutschland weiterhin Rasier­klin­gen­ein­heiten zu vertreiben, die auf den Nassrasierer "Gillette Mach 3" von Gillette passen. Beide Parteien hatten gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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