18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 30263

Drucken
ergänzende Informationen

Landgericht Düsseldorf Urteil12.05.2021

Keine Entschädigungs­ansprüche gegen das Land NRW wegen coronabedingter Einnah­me­ausfälle im EinzelhandelLG Düsseldorf weist Klage ab

Das Landgericht Düsseldorf die Klage eines Sportgeschäfts auf Zahlung einer Entschädigung wegen Schließung seines Geschäfts aufgrund der CoronaschutzVO abgewiesen.

Die CoronaschutzVO des Landes NRW vom 22.03.2020 untersagte in § 5 Abs. 4 den Betrieb nahezu aller Einzel­han­dels­ge­schäfte. Auch der Kläger musste sein Sportgeschäft bis zum 27.04.2020 schließen und erlitt Umsatzeinbußen. Mit der Klage beantragt er festzustellen, dass das Land NRW ihm seinen Schaden zu ersetzen habe.

Bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen Entschädigungen

Das LG verneint einen Entschä­di­gungs­an­spruch des Klägers. Das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz selbst entschädige nur den Kranken bzw. Krank­heits­ver­dächtigen und in engen Grenzen den zur reinen Vorbeugung einer Infektionslage in Anspruch Genommenen. Das sei eine bewusste Begrenzung der Entschädigung durch den Gesetzgeber. Schon bei Einführung des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes im Jahr 2001 sei dem Gesetzgeber die Tragweite der Maßnahmen des IfSG bewusst gewesen. Trotzdem habe er keine weiteren Entschä­di­gungs­re­ge­lungen in das Gesetz aufgenommen. In der Pandemielage habe der Gesetzgeber am 27.03.2020 das Gesetz nur um einen einzigen Entschä­di­gung­s­tat­bestand ergänzt, nämlich den Verdienstausfall für Sorge­be­rechtigte von betreu­ungs­be­dürftigen Kindern. Der Gesetzgeber habe sich sowohl im März 2020 als auch im November 2020 bewusst gegen eine Entschädigung für Betrie­bs­schlie­ßungen aufgrund des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes entschieden.

Temporäre Schlie­ßungs­a­n­ordnung begründet keinen Entschä­di­gungs­an­spruch nicht aufgrund eines enteignenden Eingriff

Entschä­di­gungs­ansprüche ergeben sich auch nicht aus dem Ordnungs­be­hör­den­gesetz NRW, weil die CoronaschutzVO vom zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erlassen wurde und nicht von einer Ordnungsbehörde. Schließlich sei ein Entschä­di­gungs­an­spruch nicht aufgrund eines enteignenden Eingriffs begründet. Denn die temporäre Schlie­ßungs­a­n­ordnung sei kein Eingriff in die Substanz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Bundess­ge­richtshofs sei eine Betrie­bs­be­hin­derung nur dann mit einer Enteignung vergleichbar, wenn die Maßnahme rechtlich oder tatsächlich zu einer dauerhaften Betrie­bs­schließung führe, der Gewerbebetrieb mithin in seiner Gesamtheit dauerhaft entwertet werde.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil30263

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI