21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15391

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Urteil07.07.1960Landgericht Düsseldorf12 S 132/60
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1960, 2101Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1960, Seite: 2101
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Landgericht Düsseldorf Urteil07.07.1960

Übergabe der Wohnungs­sch­lüssel an Vermieter bei längerer Abwesenheit des MietersMieter verpflichtet Schäden zu vermeiden

Der Mieter ist im Rahmen seines Mietver­hält­nisses verpflichtet Schäden an der Wohnung oder durch die Wohnung zu verhindern. Diese Verpflichtung kann die Übergabe der Wohnungs­sch­lüssel an den Vermieter umfassen, wenn der Mieter für längere Zeit abwesend ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer längeren Abwesenheit des Mieters einer Wohnung kam es aufgrund einer Verstopfung des Abflussrohrs der Spüle zu Wasserschäden. Da der Mieter während seiner Abwesenheit nicht dafür Sorge getragen hatte, dass seine Wohnung kontrolliert wird, wurde er vom Vermieter in Anspruch genommen. Der Mieter wies jede Verantwortung zurück. Zum einen sei die Verstopfung für ihn nicht ersichtlich gewesen. Zum anderen sei er nicht verpflichtet gewesen, dem Vermieter einen Wohnungsschlüssel zu überlassen, damit dieser ungehinderten Zugang zur Wohnung hat.

Mieter traf Obhutspflicht über Wohnung

Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass für den Mieter auch während seiner Abwesenheit eine Obhutspflicht besteht. Verreist er für längere Zeit, so habe er dafür Sorge zu tragen, dass Schäden an seiner Wohnung oder durch Einwirkungen aus seiner Wohnung am Gebäude nicht auftreten können. Dies gelte selbst dann, wenn das Auftreten einer Gefahr an sich sehr unwahr­scheinlich ist. Eine konkrete Gefahrenlage müsse daher nicht vorliegen. Denn dem Vermieter könne nicht das Risiko auferlegt werden, dass die Mietsache durch unvorhersehbare Gefahren Schaden erleidet.

Mieter muss für Kontroll­mög­lich­keiten sorgen

Kann ein Mieter seiner Obhutspflicht aufgrund der längeren Abwesenheit selbst nicht nachkommen, so das Landgericht weiter, müsse er anderweitig für eine Beaufsichtigung sorgen. Dies könne bedeuten, etwa wenn der Mieter keine Vertrau­ens­person zur regelmäßigen Kontrolle findet, dass er dem Vermieter durch die Übergabe der Wohnungs­sch­lüssel eine Kontroll­mög­lichkeit verschafft. Die Scheu, einer fremden Person den Zugang zur Wohnung zu gestatten, müsse hinter der Verpflichtung, den Vermieter vor möglichen schweren Schäden zu bewahren, zurücktreten.

Wahrung des Interesses an Unver­letz­lichkeit der Wohnung durch Übergabe der Schlüssel in versiegelten Briefumschlag

Das Interesse des Mieters an der Unver­letz­lichkeit seiner Wohnung könne nach Ansicht des Landgerichts dadurch gewahrt werden, dass die Wohnungs­sch­lüssel in einem versiegelten Briefumschlag übergeben werden. Wird das Siegel gebrochen, so müsse der Vermieter nachweisen, aus welchen Gründen dies geschehen ist. Damit habe der Mieter die Gewähr, dass ein unberechtigter Zutritt des Vermieters in die Wohnung weitestgehend ausgeschlossen ist.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1960 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 1960, 2101/rb)

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