21.11.2024
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Dokument-Nr. 17389

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Urteil01.08.2013Landgericht Dortmund2 S 5/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • r+s 2013, 548Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2013, Seite: 548
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Dortmund, Urteil29.01.2013, 428 C 5044/12
ergänzende Informationen

Landgericht Dortmund Urteil01.08.2013

Tier­halter­haft­pflicht­versicherung: Inanspruchnahme des Versicherungs­nehmers wegen Schadensfall begründet Versi­che­rungsfallEintritt des Versi­che­rungsfalls begründet Rechts­schutz­verpflichtung der Versicherung

Wird der Versi­che­rungs­nehmer einer Tier­halter­haft­pflicht­versicherung wegen eines Schadensfalls in Anspruch genommen, so tritt damit der Versi­che­rungsfall ein. Die Haft­pflicht­versicherung muss daher jedenfalls ihrer Rechts­schutz­verpflichtung nachkommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2011 beschädigte das Pferd der Versi­che­rungs­nehmerin einer Tierhal­ter­haft­pflicht­ver­si­cherung ein geparktes Fahrzeug. Sie wurde daraufhin von der Eigentümerin des Fahrzeugs wegen der Reparaturkosten in Höhe von fast 4.000 € in Anspruch genommen. Die Versi­che­rungs­nehmerin verlangte nunmehr von ihrer Versicherung die Übernahme der Reparaturkosten. Da diese sich aber weigerte dem nachzukommen, erhob die Versi­che­rungs­nehmerin Klage. Das Amtsgericht Dortmund wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Versi­che­rungs­nehmerin.

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz bestand

Das Landgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Versi­che­rungs­nehmerin und hob das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Die Versicherung sei wegen der Tierhal­ter­ver­si­cherung verpflichtet gewesen, die Reparaturkosten zu übernehmen. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) umfasse die Leistungs­pflicht der Versicherung die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche und den Ersatz der Entschädigung. Daraus folge, dass die Versicherung frei darüber entscheiden kann, ob sie den Haftpflicht­an­spruch erfüllen will oder sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen möchte (sog. Rechts­schutz­ver­pflichtung).

Inanspruchnahme der Versi­che­rungs­nehmerin begründete Versi­che­rungsfall

Nach § 1 AHB genieße der Versicherungsnehmer Versi­che­rungs­schutz für den Fall, so das Landgericht weiter, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schaden­se­r­eig­nisses in Anspruch genommen wird. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Versi­che­rungs­nehmerin sei von der Eigentümerin des Fahrzeugs wegen der Reparaturkosten in Anspruch genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versi­che­rungsfall eingetreten und die Haftpflicht­ver­si­cherung hätte jedenfalls ihrer Recht­schutz­ver­pflichtung nachkommen müssen. Diese Verpflichtung stelle neben der Verpflichtung zur Befriedigung berechtigter Ansprüche eine gleichrangige Haupt­leis­tungs­pflicht der Versicherung dar.

Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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