Dokument-Nr. 17389
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- r+s 2013, 548Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2013, Seite: 548
- Amtsgericht Dortmund, Urteil29.01.2013, 428 C 5044/12
Landgericht Dortmund Urteil01.08.2013
Tierhalterhaftpflichtversicherung: Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers wegen Schadensfall begründet VersicherungsfallEintritt des Versicherungsfalls begründet Rechtsschutzverpflichtung der Versicherung
Wird der Versicherungsnehmer einer Tierhalterhaftpflichtversicherung wegen eines Schadensfalls in Anspruch genommen, so tritt damit der Versicherungsfall ein. Die Haftpflichtversicherung muss daher jedenfalls ihrer Rechtsschutzverpflichtung nachkommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2011 beschädigte das Pferd der Versicherungsnehmerin einer Tierhalterhaftpflichtversicherung ein geparktes Fahrzeug. Sie wurde daraufhin von der Eigentümerin des Fahrzeugs wegen der Reparaturkosten in Höhe von fast 4.000 € in Anspruch genommen. Die Versicherungsnehmerin verlangte nunmehr von ihrer Versicherung die Übernahme der Reparaturkosten. Da diese sich aber weigerte dem nachzukommen, erhob die Versicherungsnehmerin Klage. Das Amtsgericht Dortmund wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Versicherungsnehmerin.
Anspruch auf Versicherungsschutz bestand
Das Landgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Versicherungsnehmerin und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Die Versicherung sei wegen der Tierhalterversicherung verpflichtet gewesen, die Reparaturkosten zu übernehmen. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) umfasse die Leistungspflicht der Versicherung die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche und den Ersatz der Entschädigung. Daraus folge, dass die Versicherung frei darüber entscheiden kann, ob sie den Haftpflichtanspruch erfüllen will oder sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen möchte (sog. Rechtsschutzverpflichtung).
Inanspruchnahme der Versicherungsnehmerin begründete Versicherungsfall
Nach § 1 AHB genieße der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, so das Landgericht weiter, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses in Anspruch genommen wird. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Versicherungsnehmerin sei von der Eigentümerin des Fahrzeugs wegen der Reparaturkosten in Anspruch genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherungsfall eingetreten und die Haftpflichtversicherung hätte jedenfalls ihrer Rechtschutzverpflichtung nachkommen müssen. Diese Verpflichtung stelle neben der Verpflichtung zur Befriedigung berechtigter Ansprüche eine gleichrangige Hauptleistungspflicht der Versicherung dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2013
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
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