Dokument-Nr. 6658
Permalink https://urteile.news/
- MDR 2007, 1016Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 1016
- NJW 2007, 2544Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 2544
- r+s 2007, 319Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2007, Seite: 319
- VersR 2007, 939Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2007, Seite: 939
- zfs 2007, 521Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2007, Seite: 521
Bundesgerichtshof Urteil25.04.2007
Privathaftpflichtversicherung haftet nicht für von Pferd verursachten VerkehrsunfallTierhalterhaftung - Ausschluss der Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung
Schäden, die durch Tiere verursacht wurden, sind nicht durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Im Fall musste der Besitzer den Schaden, den ein aus einem Reitstahl ausgebrochenes Pferd verursachte, selbst tragen.
Im zugrunde liegenden Fall büchste ein Pferd aus seiner Box aus. Der Tochter des Versicherungsnehmers und späteren Klägers wurde vorgeworfen, die Box nicht richtig verschlossen zu haben, so dass das Pferd sie von innen aufdrücken könnte. Dies habe auch ermöglicht, dass auch alle anderen Pferde aus dem Reitstall ausbrechen konnten. Auf einer nahe gelegenen Landstraße kollidierte ein PWK mit zwei der ebenfalls ausgebrochenen Pferde. Der PKW-Fahrer erlitt schwere Verletzungen und ist seitdem querschnittsgelähmt. Zwei Pferde starben. Insgesamt werden gegen die Tochter Schadensersatzansprüche von 590.000,- EUR geltend gemacht.
Der Vater der Tochter hat eine Privathaftpflichtversicherung, in der die Tochter mitversichert ist. In den Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung heißt es u. a.: "Nicht versichert ist die Haftpflicht als Tierhalter und Tierhüter." Die Versicherung verweigerte daher die Regulierung des Schadens.
Ausschlussklausel
Der Bundesgerichtshof hatte die Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen auszulegen und urteilte, dass diese sich nicht nur auf das Tierhalten im engeren Sinn beziehe, sondern es sich auch bei dem Verschließen der Stallbox um eine halterspezifische Tätigkeit handelte.
Dem Versicherungsnehmer sei der Zweck der Ausschlussklausel klar erkennbar gewesen. Dieser habe darin gelegen, das mit dem Halten von Tieren erhöhte Haftungsrisiko von dem einer "Privatperson" aus den "Gefahren des täglichen Lebens" drohenden Haftungsrisikos abzugrenzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2008
Quelle: ra-online
der Leitsatz
AHaftpflichtVB RBE Nr. A III 1
Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherung, wonach die "Haftpflicht als Tierhalter" nicht versichert ist, schließt die Einstandspflicht des Versicherers nicht nur für Ansprüche aus § 833 BGB, sondern auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen aus, aufgrund derer sich der Versicherte gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter Haftpflichtansprüchen ausgesetzt sieht.
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil6658
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.