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Dokument-Nr. 28396

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Landgericht Darmstadt Beschluss15.08.2019

Bei Wohnge­mein­schaft besteht Anspruch aus Austausch einzelner MieterAblehnung eines neuen Mieters bei Vorliegen triftiger Gründe

Hat ein Vermieter mit einer Wohnge­mein­schaft einen Mietvertrag geschlossen, so besteht ein Anspruch der Mieter auf Austausch einzelner Mieter. Der Vermieter kann dem Austausch nur bei Vorliegen triftiger Gründe widersprechen. Dies hat das Landgericht Darmstadt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten drei Freundinnen eine Wohnung angemietet, um darin während des Studiums eine Wohngemeinschaft zu gründen. Anfang des Jahres 2015 wollte nun eine der Mieterinnen aus dem Mietvertrag ausscheiden. Ein neuer potentieller Mieter war auch schon gefunden. Die Vermieter weigerten sich aber dem Mieterwechsel zuzustimmen. Daraufhin erhoben die Mieterinnen und der Mietinteressent Klage. Das Amtsgericht Offenbach gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieter.

Anspruch auf Mieterwechsel

Das Landgericht Darmstadt bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieter zurück. Ein Anspruch auf den Mieterwechsel bestehe. Bei einer studentischen Wohnge­mein­schaft habe ein Vermieter grundsätzlich damit zu rechnen, dass diese aufgrund der anstehenden Änderungen der Lebens­ver­hältnisse der einzelnen Mieter der Wohnge­mein­schaft nicht von fortdauerndem Bestand sei. Allein der Umstand, dass es sich bei den ursprünglichen Mieterinnen um drei Freundinnen handelte, stehe dem nicht entgegen.

Ablehnung eines neuen Mieters bei Vorliegen triftiger Gründe

Ein Entzug der Eigen­tü­mer­rechte liege nach Ansicht des Landgerichts nicht vor, da die Vermieter bei Vorliegen eines triftigen Grundes, der gegen etwaige neue Mieter spricht, das Recht haben, ihre Zustimmung zum Mieterwechsel zu verweigern.

Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/WuM 2020, 22/rb)

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