03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28111

Drucken
ergänzende Informationen

Amtsgericht Greifswald Urteil16.08.2018

Bei einer Wohnge­mein­schaft besteht gegen Vermieter Anspruch auf Auswechselung einzelner MieterMietvertrag mit Wohnge­mein­schaft kann sich aus Gesamtumständen ergeben

Schließt ein Vermieter einen Mietvertrag mit einer Wohnge­mein­schaft ab, so muss er der Auswechselung einzelner Mieter zustimmen. Dabei muss der Mietvertrag nicht ausdrücklich mit einer Wohnge­mein­schaft abgeschlossen sein. Vielmehr genügt es, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass eine Wohnge­mein­schaft die Wohnung angemietet hat. Dies hat das Amtsgericht Greifswald entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2015 schloss die Vermieterin mit vier Personen einen Mietvertrag über eine 4-Zimmer-Wohnung in Greifswald ab. Die Personen waren zwischen 27 und 39 Jahre alt und gingen alle einem unter­schied­lichen Beruf nach. In der Folgezeit kam es im Mai 2016 und August 2016 zu einem Austausch einzelner Mieter. Im November 2017 wollte ein weiterer Mieter aus dem Mietvertragt entlassen werden. Ein Nachmieter stand bereit. Da sich die Vermieterin aber weigerte, einer weiteren Auswechslung eines Mieters zuzustimmen, erhob der Mieter Klage.

Anspruch auf Zustimmung zur Auswechselung einzelner Mieter

Das Amtsgericht Greifswald entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm stehe ein Anspruch auf Zustimmung zur Abänderung des Mietvertrags dahingehend zu, dass an seiner Stelle der Nachmieter in das Mietverhältnis eintritt. Dies ergebe sich daraus, dass der Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft geschlossen wurde. Zwar sei dies nicht ausdrücklich geschehen, jedoch habe die Vermieterin aus den Gesamtumständen wissen müssen, dass sie den Vertrag mit einer Wohnge­mein­schaft schließt.

Gesamtumstände ergaben Abschluss des Mietvertrags mit Wohnge­mein­schaft

Es sei zu beachten, so das Amtsgericht, dass der Mietvertrag mit vier Personen abgeschlossen wurde, die vorher nicht gemeinsam gewohnt haben und keinen Familienverband darstellten. Die Berufe haben keinen über den Wohnge­mein­schaftszweck hinausgehenden Bezug zwischen den Personen ergeben. Auch das Alter lasse erkennen, dass die Personen sich in einem Alter befinden, in dem sie erkennbar nicht eine dauerhafte Wohnbeziehung zu viert eingehen wollen. Zudem stand jeder Person ein Zimmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung.

Kenntnis von Wohnge­mein­schaft spätestens nach zweitem Mieterwechsel

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Vermieterin spätestens mit dem zweiten Mieterwechsel im August 2016 Kenntnis davon gehabt, dass ein Mietvertrag mit einer Wohnge­mein­schaft besteht. Aufgrund zweiter Mieterwechsel innerhalb von 15 Monaten sei für die Vermieterin der lockere Zusammenschluss der Personen und damit das Vorliegen einer Wohnge­mein­schaft deutlich geworden.

Rücknahme der Berufung

Die Berufung der Vermieterin wurde von ihr zurückgenommen nachdem sich das Landgericht Stralsund der Entscheidung des Amtsgerichts angeschlossen hatte.

Quelle: Amtsgericht Greifswald, ra-online (zt/WuM 2019, 576/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil28111

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI