21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25763

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Hinweisbeschluss19.04.2013Landgericht Berlin65 S 377/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2013, 1067Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 1067
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil24.07.2012, 24 C 221/11
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Hinweisbeschluss19.04.2013

Vermieter muss Mieterwechsel innerhalb Wohnge­mein­schaft bei Abschluss eines Mietvertrags mit Wohnge­mein­schaft zustimmenRecht zur Ablehnung des neuen Mieters bei Unzumutbarkeit

Schließt ein Vermieter mit mehreren Mietern zwecks Bildung einer Wohnge­mein­schaft einen Mietvertrag ab, so muss der Vermieter grundsätzlich einem Mieterwechsel in der Wohnge­mein­schaft zustimmen. Er kann den neuen Mieter aber ablehnen, wenn die Aufnahme im Mietvertrag für ihn unzumutbar ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter eine Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet. Im Jahr 2011 begehrte die Wohnge­mein­schaft die Zustimmung des Vermieters zum Ausscheiden zweier Mieter und den Eintritt von zwei neuen Mietern in den Mietvertrag. Da sich der Vermieter dagegen sperrte, erhob die Wohnge­mein­schaft Klage auf Zustim­mungs­er­teilung. Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Anspruch auf Zustimmung zum Ausscheiden der Mieter und Eintritt der neuen Mieter

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung des Vermieters zurückzuweisen. Der Wohnge­mein­schaft stehe ein Anspruch auf Zustimmung zum Ausscheiden der beiden Mieter und dem Eintritt der beiden neuen Mieter in den Mietvertrag zu. Denn schließt der Vermieter mit einer Wohnge­mein­schaft einen Mietvertrag ab, bestehe bei Miete­rei­gen­schaft aller Mietglieder ein Anspruch der Wohnge­mein­schaft gegen den Vermieter, einer Auswechslung von Mietern zuzustimmen. Dem Vermieter müsse bei Vermietung an eine Wohnge­mein­schaft von Anfang klar sein, dass die Gemeinschaft aufgrund möglicher Wohnsitzwechsel oder aus anderen Gründen nicht auf Dauer angelegt ist.

Recht zur Ablehnung des neuen Mieters bei Unzumutbarkeit

Der Vermieter werde dadurch nicht rechtlos gestellt, so das Landgericht. Denn er könne geltend machen, dass ihm die Aufnahme bestimmter Personen unzumutbar ist. Nachvoll­ziehbare Gründe der Unzumutbarkeit habe der Vermieter aber nicht vorgebracht.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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