18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24438

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Beschluss09.01.2017Landgericht Berlin18 S 112/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 421Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 421
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil29.02.2016, 235 C 259/15
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss09.01.2017

Vermieter kann Mieterwechsel in einer Wohnge­mein­schaft bei fehlender Bonität des neuen Mieters verweigernMietern steht kein Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel zu

Beabsichtigt eine Wohnge­mein­schaft einen Mieter auszuwechseln, so muss der Vermieter dem nicht zustimmen, wenn der neue Mieter nicht leistungsfähig ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2015 beabsichtigte eine Wohngemeinschaft einen Mieter auszuwechseln und baten ihre Vermieterin um eine diesbezügliche Zustimmung. Diese verweigerte eine solche unter Hinweis auf die fehlende Bonität des neuen Mieters. Die Wohnge­mein­schaft hielt dies für unzulässig und erhob daher Klage auf Zustimmung.

Amtsgericht weist Klage ab

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Aufnahme eines neuen Mieters sei ausgeschlossen, wenn der Vermieter nachvoll­ziehbare Gründe für eine Unzumutbarkeit und damit ein berechtigtes Interesse an der Verweigerung des Mieterwechsels habe. So liege der Fall angesichts der fehlenden Bonität des neuen Mieters hier. Gegen diese Entscheidung legte die Wohnge­mein­schaft Berufung ein.

Landgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Wohnge­mein­schaft zurück. Auch bei einer Wohnge­mein­schaft könne der Vermieter einem beabsichtigten Mieterwechsel widersprechen, wenn in entsprechender Anwendung der Regelungen zur Untervermietung (§ 553 Abs. 1 Satz 2 BGB) ein wichtiger Grund in der Person des neuen Mieters vorliege. Die mangelnde Bonität des potentiellen neuen Mieters stelle einen solchen wichtigen Grund dar.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 421/rb)

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