Dokument-Nr. 24438
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- GE 2017, 421Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 421
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil29.02.2016, 235 C 259/15
Landgericht Berlin Beschluss09.01.2017
Vermieter kann Mieterwechsel in einer Wohngemeinschaft bei fehlender Bonität des neuen Mieters verweigernMietern steht kein Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel zu
Beabsichtigt eine Wohngemeinschaft einen Mieter auszuwechseln, so muss der Vermieter dem nicht zustimmen, wenn der neue Mieter nicht leistungsfähig ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2015 beabsichtigte eine Wohngemeinschaft einen Mieter auszuwechseln und baten ihre Vermieterin um eine diesbezügliche Zustimmung. Diese verweigerte eine solche unter Hinweis auf die fehlende Bonität des neuen Mieters. Die Wohngemeinschaft hielt dies für unzulässig und erhob daher Klage auf Zustimmung.
Amtsgericht weist Klage ab
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Aufnahme eines neuen Mieters sei ausgeschlossen, wenn der Vermieter nachvollziehbare Gründe für eine Unzumutbarkeit und damit ein berechtigtes Interesse an der Verweigerung des Mieterwechsels habe. So liege der Fall angesichts der fehlenden Bonität des neuen Mieters hier. Gegen diese Entscheidung legte die Wohngemeinschaft Berufung ein.
Landgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Wohngemeinschaft zurück. Auch bei einer Wohngemeinschaft könne der Vermieter einem beabsichtigten Mieterwechsel widersprechen, wenn in entsprechender Anwendung der Regelungen zur Untervermietung (§ 553 Abs. 1 Satz 2 BGB) ein wichtiger Grund in der Person des neuen Mieters vorliege. Die mangelnde Bonität des potentiellen neuen Mieters stelle einen solchen wichtigen Grund dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 421/rb)
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