18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30684

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Urteil23.11.2020Amtsgericht Gießen47 C 19/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2021, 416Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 416
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Amtsgericht Gießen Urteil23.11.2020

Anspruch auf Mieterwechsel bei studentischer Wohnge­mein­schaftAblehnung nur aus wichtigem in der Person des neuen Mieters liegenden Grundes

Ist es für den Vermieter erkennbar, dass er einen Mietvertrag mit einer studentischen Wohnge­mein­schaft abschließt, besteht für die Mieter ein Anspruch auf Auswechselung einzelner Mieter. Der Vermieter kann den Mieterwechsel nur ablehnen, wenn ein in der Person des neuen Mieters liegender wichtiger Grund vorliegt. Dies hat das Amtsgericht Gießen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit einigen Jahren bewohnten wechselnde Studenten eine in Hessen liegende 3-Zimmer-Wohnung. Die Auswechselung einzelner Mieter war dabei stets unproblematisch. Ende 2018/Anfang 2019 wurde das Mietshaus verkauft. Nachdem eine der Mieterinnen im Januar 2019 aus der Wohnung auszog, stritten sich die Mieter mit dem neuen Vermieter über die Möglichkeit des Einzugs eines neuen Mieters. Der Vermieter lehnte den Mieterwechsel ab, so dass es zu einer gerichtlichen Ausein­an­der­setzung kam.

Anspruch auf Mieterwechsel innerhalb studentischer Wohnge­mein­schaft

Das Amtsgericht Gießen entschied gegen den Vermieter. Die Wohngemeinschaft sei berechtigt, jederzeit ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters die einzelnen Bewohner gegen andere auszuwechseln. Etwas anderes gelte nur, wenn in der Person des neuen Bewohners ein wichtiger Grund zur Ablehnung besteht.

Zurechnung der Kenntnis von Abschluss eines Mietvertrag mit Wohnge­mein­schaft

Aus den Umständen des Vertrags­schlusses ergebe sich nach Ansicht des Amtsgerichts, dass die ursprüngliche Vermieterin wusste, dass sie einen Mietvertrag mit einer Wohnge­mein­schaft abschließt. So waren sämtliche Mieterinnen Studenten, in jungem Alter und nicht miteinander verwandt. Zudem habe die räumliche Aufteilung der Wohnung für das Vorliegen einer Wohnge­mein­schaft gesprochen. Schließlich sei es nachfolgend zu mehreren Mieterwechseln gekommen. Die Kenntnis der ursprünglichen Vermieterin müsse der neue Vermieter gegen sich gelten lassen. Er sei durch den Kauf in den Mietvertrag eingetreten.

Quelle: Amtsgericht Gießen, ra-online (zt/WuM 2021, 416/rb)

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