18.10.2024
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Dokument-Nr. 6850

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Landgericht Coburg Urteil03.09.2008

Zur Frage, ob ein Erbverzicht auch dann gilt, wenn der Erblasser später noch erhebliches Vermögen erwirbtErbverzicht will gut überlegt sein

Nicht selten erklären Kinder gegenüber ihren Eltern einen notariellen Erbverzicht und erhalten im Gegenzug eine Abfindung. Ein solcher Verzicht will aber gut überlegt sein. Einmal abgegeben, bleibt man an ihn gebunden, selbst wenn die Eltern bis zu ihrem Tod noch erhebliches Vermögen anhäufen.

Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedene Fall, bei dem eine Klägerin mit der Klage gegen ihren Bruder auf Pflicht­teils­zahlung von rund 42.500 € scheiterte. Aufgrund ihres 35 Jahre vor dem Tod der Mutter erklärten Erbverzichts partizipierte sie mit keinem Cent an dem Nachlass der Mutter. Dass die bis zu ihrem Ableben noch Eigentum erwerben würde, war nach Auffassung des Gerichts nicht überraschend, so dass der Erbverzicht Bestand hatte.

Sachverhalt

Im Jahre 1972, 53 Jahre alt, übertrug die Mutter ein Hausgrundstück an die Klägerin und ein anderes Grundstück an den Bruder. Sonstiges Vermögen hatte sie zum damaligen Zeitpunkt nicht. Die Klägerin erklärte einen notariellen Erbverzicht. Bis zu ihrem Ableben im Jahre 2008 war die Mutter aber erneut zu einem Haus (Wert 150.000 €) und Acker­grund­s­tücken (Wert rund 20.000 €) gekommen. Diese erbte allein der Bruder. Die Klägerin meinte nun, der Erbverzicht habe sich auf das nachträglich erworbene Vermögen nicht bezogen. Sie könne daher den Pflichtteil in Höhe eines Viertels des Wertes der "neuen" Vermö­gens­ge­gen­stände verlangen.

Gerichtsentscheidung

Damit hatte sie jedoch vor dem Landgericht Coburg keinen Erfolg. Dieses sah den Erbverzicht als uneingeschränkt wirksam an. Die inhaltlich eindeutige Erklärung bewirkte, dass die Klägerin von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen war und daher kein Pflicht­teilsrecht mehr hatte. Auch einen Anspruch auf Nachabfindung sah das Gericht nicht. Dass die Mutter bis zu ihrem Tod weiteres Vermögen erwarb, war angesichts ihres Alters beim Erbverzicht weder ungewöhnlich noch unvorhersehbar. Das Risiko, wie sich das Vermögen des Erblassers bis zum Erbfall entwickelt, hat beim Erbverzicht gegen Abfindung zudem typischer Weise der Verzichtende zu tragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 17.10.2008

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