15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 7449

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Landgericht Coburg Urteil28.05.2008

Abfin­dungs­ver­ein­barung für Autounfall mit Körper­ver­letzung will wohl überlegt seinZum Umfang der Abgel­tungs­wirkung einer Abfin­dungs­ver­ein­barung mit der gegnerischen Haftpflicht­ver­si­cherung nach einem Verkehrsunfall

Nicht immer gilt: Nur schnelles Geld ist gutes Geld. Gerade bei Verkehr­s­un­fällen mit schweren Körper­ver­let­zungen ist die weitere Entwicklung oft unabsehbar und daher beim Abschluss einer Abfin­dungs­ver­ein­barung mit der gegnerischen Haftpflicht­ver­si­cherung Vorsicht geboten. Denn nach Erhalt der Abfindungssumme bestehen regelmäßig keine Ansprüche mehr.

Das zeigt eine jetzt rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der die Klage eines Unfallopfers auf Schadensersatz wegen Spätschäden in Höhe von rund 37.000 € abgewiesen wurde. Weil sich der Kläger mit der Versicherung des Unfallgegners im Jahre 2005 auf eine Abfindung geeinigt hatte, war er mit weiteren Ansprüchen wegen Verdien­st­ausfalls ausgeschlossen.

Sachverhalt

Im Jahre 1977 war der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden. Für den Unfallschaden haftete der Unfallgegner und damit seine Haftpflichtversicherung (die Beklagte) und erbrachte auch entsprechende Leistungen. Mitte 2004 wurde der Kläger erneut bei einem Verkehrsunfall verletzt und Anfang 2005 wegen Dienst­un­fä­higkeit in den Ruhestand versetzt. Im August 2005 erklärte er sich gegen Zahlung von 44.000 € für aus dem ersten Unfall vollständig abgefunden. Später stellte sich aber heraus, dass die Dienst­un­fä­higkeit nicht - wie er geglaubt hatte - auf den zweiten, sondern auf den ersten Unfall zurückzuführen war. Deshalb klagte er auf Zahlung weiterer rund 37.000 € Verdiens­t­entgang wegen des ersten Unfalls.

Gerichtsentscheidung

Ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg befand, dass die Abfin­dungs­ver­ein­barung jegliche weitere Ansprüche ausschloss. Denn der Kläger hatte sich "für endgültig abgefunden" erklärt. Damit hatte er das Risiko übernommen, dass die für die Berechnung der Kapita­l­ab­findung maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhten. Es wäre ihm unbenommen gewesen, einen Vergleichs­ab­schluss nur bei Ausklammerung der damals schon bestehenden Dienst­un­fä­higkeit zu akzeptieren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 13.02.2009

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