21.11.2024
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Landgericht Coburg Urteil07.03.2012

Knochenbruch der Mutter: Tochter verlangt Schadenersatz von KlinikKlägerin wirft Pflegekräften Fehlverhalten vor

Nur aus der Verletzung einer Person kann man nicht zwingend auf fehlerhaftes Verhalten anderer Personen schließen. Auch wenn es für nahe Angehörige schwierig ist, sind manche Krank­heits­verläufe dem Schicksal geschuldet. Dies entschied das Landgericht Coburg.

In dem zugrunde liegenden Fall setzten im Oktober 2008 zwei Pflegekräfte die Mutter der Beklagten im Krankenzimmer um. Dabei kam es zu einem Bruch des rechten Oberarms. Der Bruch wurde erst zwei Tage später bei einer Compu­ter­to­mo­graphie festgestellt, weil eine Röntgenaufnahme einen Tag später den Bruch nicht erkennen ließ. Die betagte Patientin wurde dann noch im Klinikum weiterbehandelt bis sie etwa zwei Monate später entlassen wurde und kurz darauf verstarb.

Klägerin macht Pflegekräfte für den Knochenbruch ihrer Mutter verantwortlich

Ihre Tochter und Erbin verklagte das Klinikum auf 10.000 Euro Schmerzensgeld. Das Umsetzen ihrer Mutter sei nicht sachgerecht abgelaufen, so dass es zum Bruch des rechten Oberarms gekommen sei. Deswegen wollte die Klägerin Schmerzensgeld, welches ihrer Mutter zugestanden hätte. Die Osteoporose-Erkrankung ihrer Mutter sei für den Bruch des Oberarms nicht ursächlich gewesen, sondern ein Fehlverhalten der Mitarbeiter des Klinikums. Es könne nicht sein, dass bei sach- und fachgerechter Behandlung durch zwei Pflegepersonen ein Bruch des rechten Oberarms verursacht werden könne. Es müsse ein Fehlverhalten der Pflegekräfte vorliegen.

Mutter litt an an einer massiven Osteoporose

Das beklagte Klinikum trägt vor, dass die Mutter der Klägerin beim Umsetzen von beiden Seiten jeweils von einer Pflegekraft unter der Achselhöhle und mit der anderen Hand am Gesäß gestützt worden sei. Im Rahmen des Bewegungs­ab­laufes sei ein knackendes Geräusch aufgefallen, welches aber auch schon beim früheren Umsetzen der Mutter zu hören gewesen wäre. Die sofort durchgeführte Kontrolle des rechten Armes habe keine Einschränkung der Beweglichkeit ergeben. Das Umsetzen sei von den Pflegekräften des Klinikums nach den Regeln der pflegerischen Kunst durchgeführt worden. Die Mutter der Klägerin habe an einer massiven Osteoporose mit Verminderung der Knochenmasse gelitten. Bei dieser Krankheit könnten bereits durch Bagatell­be­las­tungen Knochenbrüche ausgelöst werden. Dies könne nicht den Pflegekräften angelastet werden.

Laut Gutachten lag kein Behand­lungs­fehler vor

Nach Anhörung einer der Pflegekräfte und Einholung eines Gutachtens stellte das Landgericht Coburg fest, dass keinerlei Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Vorgehen der beiden Pflegekräfte erkennbar sei. Der vom Gericht als Sachver­ständiger bestimmte Medizin­pro­fessor stellte fest, dass der Bruch des Oberarms angesichts der massiven Osteoporose-Erkrankung als schicksalhaft zu werten ist. Nichts sprach dafür, dass die Mitar­bei­te­rinnen des Klinikums bei ihrer Arbeit nicht dem pflegerischen Standard entsprochen hätten. Auch konnte der medizinische Sachverständige keinen Behand­lungs­fehler darin sehen, dass der Oberarmbruch erst zwei Tage später diagnostiziert wurde. Das Vorgehen der behandelnden Ärzte mit Röntgen einen Tag später und anschließender compu­ter­to­mo­gra­phischer Aufnahme sei nicht zu beanstanden. Damit blieb die Klage der Tochter auf Schadenersatz ohne Erfolg.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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