12.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 7399

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Landgericht Coburg Urteil02.07.2008

Pächter einer Gastwirtschaft kann den Pachtvertrag kündigen, wenn die Räume von Anfang an keinen vertragsgemäßen Gebrauch erlaubenGaststätte hat bei Pachtbeginn sauber zu sein

Sind Gaststät­tenräume zu Pachtbeginn in derart schlechtem Zustand, dass sie den Betrieb einer Kneipe nicht erlauben, kann sich der Pächter sehr schnell von dem Pachtvertrag lösen. Schon nach fruchtlosem Ablauf einer relativ kurzen Frist zur Mängel­be­sei­tigung kann eine außer­or­dentliche Kündigung gerechtfertigt sein, entschied das Landgericht Coburg.

Die Richter des Landgerichts Coburg gaben einem Gaststät­ten­pächter Recht, der ein Lokal pachtete, das nicht geräumt und gereinigt an ihn übergeben worden war. Auf seine nach Abmahnung ausgesprochene Kündigung hin musste der Verpächter ihm die Kaution in Höhe von 3000 € zurückzahlen.

Sachverhalt

Der Kläger hatte das Lokal ab Anfang Juni 2007 für drei Jahre gepachtet und 3.000 € Kaution an den Verpächter, den Beklagten, bezahlt. Mitte Juni verlangte er vom Beklagten, binnen fünf Tagen die Verschmutzung der Küche zu beseitigen und die vom Vorpächter stammenden Gegenstände zu entfernen. Als der Verpächter nicht tätig wurde, kündigte der Kläger den Pachtvertrag fristlos und verlangte Rückzahlung der Kaution. Der Verpächter hingegen behauptete, ein Kündigungsgrund habe nicht bestanden. Er forderte deshalb vom Pächter seiner Meinung nach aufgelaufene Pachtzinsen in einer Gesamthöhe von 19.000 €.

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg bestätigte jedoch die Rechtsposition des Klägers. Schon aufgrund der in den Räumen verbliebenen Gegenstände des Vorpächters war eine gastronomische Nutzung nicht möglich. Durch die Beweisaufnahme waren auch erhebliche Verschmutzungen des Edelstahl­kü­chen­be­reichs belegt. Außerdem befanden sich Lebensmittel mit abgelaufenem Mindest­halt­ba­r­keitsdatum in der Kneipe. Nachdem der Beklagte diese Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt hatte, lag ein Grund zur außer­or­dent­lichen fristlosen Kündigung vor. Denn unter Berück­sich­tigung insbesondere der hygienischen Verhältnisse war dem Kläger ein Festhalten am Pachtvertrag für die vereinbarte 3-Jahres-Dauer nicht zuzumuten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 06.02.2009

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