21.11.2024
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Landgericht Coburg Urteil29.07.2002

Kurvenfahrt eines Inlineskaters: Wenn Fahrradfahrer und Inliner-Skater aufein­an­der­treffenZur Haftungs­ver­teilung, wenn ein Fahrradfahrer durch ein Fahrmanöver eines vor ihm fahrenden Inline-Skaters zum Bremsen gezwungen wird und stürzt

Ein Inline-Skater muss auch auf einem Fahrrad- und Fußgängerweg auf den Verkehr hinter sich achten, wenn er das Fahren von Schlangenlinien übt. Muss wegen der Fahrmanöver ein von hinten kommender Fahrradfahrer bremsen und stürzt, kann der Skater nämlich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haften.

Das entschied das Landgericht Coburg und verurteilte einen Fan der einreihigen Rollschuhe zur Zahlung von fast 1.600,- € an einen gestürzten Radler. Durch die Benutzung der gesamten Wegbreite für seine Fahrversuche habe der Beklagte gegen das Gebot zur Rücksichtnahme verstoßen und den Unfall zu 50 % verursacht.

Sachverhalt

Einen Samstag­vor­mittag im Juli 2001 hatte der Beklagte genutzt, um auf dem für Fahrzeuge gesperrten Asphaltweg rund um einen See seinen Inlinern Auslauf zu gönnen. Statt schnödem Geradeaus übte er die Kunst des Kurven- und Schlan­gen­li­ni­en­fahrens. Doch mit einem solchen Richtungs­wechsel kam er dem Kläger in die Quere, der ihn mit dem Fahrrad überholen wollte. Der konnte die Kollision nur durch eine abrupte Bremsung verhindern und stürzte über den Lenker. Mit schlimmen Folgen: Schlüs­sel­bein­fraktur, Operationen, zeitweise Arbeits­un­fä­higkeit. Weshalb er Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 3.200,- € vom Beklagten forderte.

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg gab seiner Klage zu 50 % statt. Inline-Skater seien rechtlich grundsätzlich nach den Regeln für Fußgänger zu behandeln. Und als solche treffe sie im Verkehr das allgemeine Rücksichtnahmegebot, gegen das der Beklagte verstoßen habe. Er habe nicht einfach unter Ausnutzung der gesamten Wegbreite Schlangenlinien fahren dürfen, ohne sich auch nach hinten zu vergewissern, dass er nicht andere Wegbenutzer gefährde. Andererseits habe der Kläger die Fahrweise des Skaters erkennen können und deshalb mit Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen müssen. Beide Verur­sa­chungs­beiträge seien gleich hoch zu bewerten. Darum: 50 % zu 50 %.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 06.11.2002

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