21.11.2024
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Landgericht Braunschweig Urteil21.11.2018

Keine Verwechs­lungs­gefahr bei Begriffen "e*Message" und "iMessage"Klage eines Funk­ruf­dienst­unter­nehmens gegen Apple-Konzerntöchter abgewiesen

Das Landgericht Braunschweig hat entschieden, dass zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen "e*Message" und "iMessage" kein Verwechs­lungs­gefahr besteht, weil die Tätig­keits­felder, in denen die Zeichen verwendet werden, nur gering ähnlich sind. Das Gericht wies damit die Klage eines Funk­ruf­dienst­unter­nehmens gegen Apple-Konzerntöchter ab.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens erbringt Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­leis­tungen im Bereich Funkruf, Pager- und Textüber­mitt­lungs­dienste. Seit ihrer Gründung firmiert die Klägerin unter der Bezeichnung "e*Message Wireless Information Services Deutschland GmbH". Die Konzernmutter der Klägerin ist Inhaberin einer im Jahr 2011 eingetragenen Unionsbildmarke ebenfalls mit der Bezeichnung "e*Message". Die drei beklagten Unternehmen gehören zum Apple-Konzern, der unter anderem Computer, Tablets und Mobiltelefone anbietet. Ein Teil des mitgelieferten Betriebssystems iOS ist eine Nachrichten-App, in der eine Funktion mit der Bezeichnung "iMessage" verwendet wird. Die Klägerin hat die vorrangig auf Unterlassung gestützte Klage ( im Übrigen: Auskunft, Rechnungslegung und Schaden­s­er­satz­fest­stellung) damit begründet, dass durch die Verwendung der Bezeichnung "iMessage" ihre Rechte am Unter­neh­mens­kenn­zeichen verletzt würden. Zwischen den Zeichen "iMessage" und "e*Message" bestehe Verwechslungsgefahr. Ferner stützt sich die Klägerin zur Begründung ihrer Ansprüche auf die in Lizenz genutzte Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil "e*Message".

Die Beklagten berufen sich auf die fehlende Unter­schei­dungskraft des Unter­neh­mens­kenn­zeichens der Klägerin. Zudem verweisen sie darauf, dass die Zeichen nicht verwechs­lungsfähig seien.

LG: Klägerin verfügt nicht über schutzfähiges Unter­neh­mens­kenn­zeichen

Das Landegericht Braunschweig verneinte sowohl einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 5, 15 Abs.4 MarkenG als auch gem. Art. 9 ,130 UMV (Unions­ma­r­ken­ver­ordnung). In der Urteils­be­gründung führte das Gericht aus, dass die Klägerin nicht über ein schutzfähiges Unter­neh­mens­kenn­zeichen verfüge. Bei der Beurteilung der Frage der Unter­schei­dungskraft des Zeichens sei auf den nicht beschreibenden Teil der klägerischen Unter­neh­mens­be­zeichnung, nämlich "e*Message" abzustellen. Die Bezeichnung "e*Message" beschreibe den Geschäfts­ge­genstand der Klägerin. "E" stehe wie bei e-book oder e-cash für elektronisch. Das englische Wort "Message" sei bekannt in der Bedeutung im Sinne einer Nachricht. Da der Geschäfts­ge­genstand der Klägerin auf elektronische Messaging-Dienste gerichtet sei, werde damit die Geschäft­s­tä­tigkeit beschrieben. Ein weiterer Aspekt für die Schut­z­un­fä­higkeit des Zeichens sei die Freihal­te­be­dürf­tigkeit des Begriffes "e*Message" für elektronische Nachrichten auch für andere Unternehmen. Vor dem Hintergrund seien auch andere Marken, die sich aus dem Buchstaben "e" und einem beschreibenden Begriff zusammensetzen, als nicht unter­schei­dungs­kräftig bzw. freihal­te­be­dürftig angesehen und daher nicht eingetragen worden (wie z. B.E-Book, E-Lotto).

Zeichen in klanglicher Hinsicht ausreichend verschieden

Eine Verwechs­lungs­gefahr zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen "e*Message" und "iMessage" bestehe nicht, weil die Tätig­keits­felder, in denen die Zeichen verwendet werden, nur gering ähnlich seien. Während sich das Unter­neh­mens­kenn­zeichen der Klägerin und auch deren Endgeräte an ein Fachpublikum wie Ärzte, Feuerwehrleute etc. richte, wende sich das angegriffene Zeichen, welches eine Software (App) auf einem Smartphone bezeichne, an Endverbraucher. Die Zeichen "e*Message" und "iMessage" seien in klanglicher Hinsicht verschieden, weil die Nutzer an die unter­schiedliche englische Aussprache ( Aussprache bei "e*Message*" als i und bei "iMessage" als ai) am Anfang des Zeichens gewöhnt seien.

Unter­las­sungs­an­spruch nach der UMV verneint

Einen möglichen Unter­las­sungs­an­spruch nach der UMV hat das Gericht wegen der fehlenden Verwechs­lungs­gefahr zwischen der Unionsbildmarke mit dem Bestandteil e*message und dem angegriffenen Zeichen iMessage ebenfalls verneint. Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.

Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online

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