18.10.2024
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Gericht der Europäischen Union Urteil05.05.2015

Wort- und Bildzeichen SKYPE darf wegen Verwechs­lungs­gefahr mit SKY nicht als Gemein­schaftsmarke eingetragen werdenBildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der einander gegen­über­ste­henden Zeichen schließt friedliche Koexistenz aus

Das Gericht der Europäischen Union hat bestätigt, dass zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY Verwechs­lungs­gefahr besteht und das Wort- und Bildzeichen SKYPE daher nicht als Gemein­schaftsmarke eingetragen werden kann.

In den Jahren 2004 und 2005 meldete die Gesellschaft Skype beim Harmo­ni­sie­rungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Wort- und Bildzeichen SKYPE als Gemeinschaftsmarke für Waren im Bereich der Ausstattung von Audio- und Videogeräten, der Telefonie und der Fotografie sowie für IT-Dienst­leis­tungen im Zusammenhang mit Software, der Einrichtung von Websites oder Website- Hosting an.

SKY legt Widerspruch wegen Verwechs­lungs­gefahr mit eigener Marke ein

In den Jahren 2005 und 2006 erhob die Gesellschaft British Sky Broadcasting Group, nunmehr Sky und Sky IP International, Widerspruch und machte geltend, dass Verwechslungsgefahr mit ihrer im Jahr 2003 für die gleichen Waren und Dienst­leis­tungen angemeldeten Gemein­schafts­wortmarke SKY bestehe.

HABM bejaht Verwechs­lungs­gefahr und gibt Widerspruch statt

Mit Entscheidungen aus den Jahren 2012 und 2013 hat das HABM dem Widerspruch stattgegeben und entschieden, dass zwischen den einander gegen­über­ste­henden Zeichen u. a. aufgrund ihrer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit mittleren Grades Verwechs­lungs­gefahr bestehe und dass die Voraussetzungen für die Feststellung einer Verringerung dieser Gefahr nicht vorlägen. Skype beantragt beim Gericht der Europäischen Union die Aufhebung dieser Entscheidungen.

Auch EuG bejaht Verwechs­lungs­gefahr

Mit seinen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Skype ab und bestätigt damit, dass zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY Verwechs­lungs­gefahr besteht. In Bezug auf die bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der einander gegen­über­ste­henden Zeichen bestätigt das Gericht, dass der Vokal "y" im Wort "skype" nicht kürzer ausgesprochen wird als im Wort "sky". Darüber hinaus bleibt das Wort "sky", das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört, im Wort "skype" trotz dessen Zusam­men­schreibung klar erkennbar. Schließlich sind die relevanten Verkehrskreise ohne Weiteres in der Lage, den Bestandteil "sky" im Wort "skype" zu erkennen, auch wenn der verbleibende Bestandteil "pe" keine eigenständige Bedeutung hat.

Bildzeichen des Wortes SKYPE erhöht Verwechs­lungs­gefahr

Der Umstand, dass der Wortbestandteil "skype" im angemeldeten Bildzeichen von einer Umrandung in Wolken- oder Sprech­bla­senform umgeben ist, stellt den mittleren Grad bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit nicht in Frage. In bildlicher Hinsicht beschränkt sich der Bildbestandteil auf die Hervorhebung des Wortbe­standteils und wird daher nur als bloße Umrandung wahrgenommen. In klanglicher Hinsicht ist der Bildbestandteil in Form einer Umrandung nicht geeignet, einen klanglichen Eindruck zu erzeugen; dieser bleibt ausschließlich dem Wortbestandteil vorbehalten. Begrifflich lässt der Bildbestandteil allenfalls an eine Wolke denken, was geeignet wäre, die Wahrschein­lichkeit, dass im Wortbestandteil "skype" das Element "sky" erkannt wird, noch zu erhöhen, da sich Wolken "im Himmel" befinden und daher leicht mit dem Wort "sky" in Verbindung gebracht werden können.

Verwechs­lungs­gefahr kann nicht durch friedliche Koexistenz der einander gegen­über­ste­henden Zeichen verringert werden

In Bezug auf das Argument, die Unter­schei­dungskraft der Zeichen "skype" sei aufgrund ihrer Bekanntheit in der Öffentlichkeit erhöht, stellt das Gericht fest, dass es sich bei dem Wort "skype", selbst wenn es für die Erfassung der von der Gesellschaft Skype angebotenen Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­leis­tungen eine eigenständige Bedeutung erlangt haben sollte, um einen allgemeinen und folglich beschreibenden Begriff für diese Art von Dienst­leis­tungen handelt. Schließlich bestätigt das Gericht, dass es nicht möglich ist, die friedliche Koexistenz der einander im Vereinigten Königreich gegen­über­ste­henden Zeichen als einen zur Verringerung der Verwechs­lungs­gefahr geeigneten Faktor zu berücksichtigen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Die friedliche Koexistenz dieser Zeichen im Vereinigten Königreich betrifft nämlich nur eine isolierte und ganz spezifische Leistung (die Punkt-zu-Punkt-Kommu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­leis­tungen) und ist daher nicht geeignet, die Verwechs­lungs­gefahr für die zahlreichen anderen beanspruchten Waren und Dienst­leis­tungen zu verringern. Darüber hinaus bestand diese Koexistenz nicht lange genug, um annehmen zu können, dass sie auf der fehlenden Verwechs­lungs­gefahr in der Wahrnehmung der relevanten Verkehrskreise beruhte.

Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online

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