Im Oktober 2003 meldete das spanische Unternehmen Zafra Marroquineros, SL, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Marke CK CREACIONES KENNYA an. Das Unternehmen Calvin Klein Trademark Trust legte gegen die Eintragung der angemeldeten Marke Widerspruch mit der Begründung ein, dass für den Verbraucher die Gefahr einer Verwechslung mit ihrer eigenen Marke bestehe.
Das HABM wies den Rechtsbehelf zurück, da es der Auffassung war, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen hinreichende Unterschiede bestünden, um eine Verwechslungsgefahr für das Publikum auszuschließen.
Das Gericht erinnert zunächst daran, dass nach der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die Eintragung einer Marke ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Diese Gefahr ist umso größer, je höher die Unterscheidungskraft der älteren Marke ist. Im vorliegenden Fall ist die Identität der in Rede stehenden Waren – u. a. Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Reise- und Handkoffer – unstreitig.
Sodann untersucht das Gericht im Hinblick auf die Beurteilung einer etwaigen Verwechslungsgefahr die Ähnlichkeit der Zeichen. Die Bildzeichen, die Gegenstand der älteren Eintragungen sind, setzen sich aus den Buchstaben „ck“ zusammen, die in Groß- und Druckbuchstaben geschrieben sind, und enthalten außerdem die Wörter „calvin klein“. Die angemeldete Marke ist eine Wortmarke, die sich aus drei Bestandteilen zusammensetzt, nämlich der Buchstabengruppe „ck“, gefolgt von den Wörtern „creaciones“ und „kennya“. Nach Auffassung des Gerichts nehmen die Wörter „creaciones kennya“ wegen ihrer Größe eine stärkere Stellung ein als die Buchstabengruppe „ck“ und bilden eine syntaktische, begriffliche Einheit, die die Marke in ihrer Gesamtheit dominiert. Zudem entspricht der Bestandteil „ck“ den Anfangsbuchstaben der Wörter „creaciones“ und „kennya“, die damit seine Herkunft festlegen und sein Vorhandensein erklären. Seiner Darstellung nach hat der Bestandteil „ck“ folglich gegenüber dem Bestandteil „creaciones kennya“ akzessorische Bedeutung.
In visueller Hinsicht wird die angemeldete Marke durch den Bestandteil „creaciones kennya“ dominiert. Die bloße visuelle Ähnlichkeit zwischen dem einzigen oder dominanten Bildbestandteil „ck“ der älteren Marken und dem Bestandteil „ck“ der angemeldeten Marke reicht nicht aus, um eine visuelle Ähnlichkeit zwischen den streitigen Marken zu schaffen.
In klanglicher Hinsicht sind die streitigen Marken nicht ähnlich, weil auf die älteren Marken mit der Buchstabengruppe „ck“ Bezug genommen wird, während für die angemeldete Marke entweder nur die Wörter „creaciones kennya“ oder der gesamte Ausdruck „ck creaciones kennya“ verwendet wird.
In begrifflicher Hinsicht geht die Buchstabengruppe „ck“ im Fall der angemeldeten Marke auf die Wörter „creaciones kennya“ zurück, während sie sich im Fall der älteren Marken, auf den bekannten Modeartikelhersteller und Modeschöpfer Calvin Klein bezieht.
Nach Auffassung des Gerichts zeigt diese Prüfung der Marken in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht, dass der durch die älteren Marken hervorgerufene Gesamteindruck durch den einzigen Bestandteil „ck“ dominiert wird, während der durch die beantragte Marke hervorgerufene Gesamteindruck durch den Bestandteil „creaciones kennya“ dominiert wird.
Das Gericht verneint eine Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und sieht keine Verwechslungsgefahr zwischen den streitigen Marken. Folglich weist es die Klage des Unternehmens Calvin Klein ab.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des EuGH vom 04.06.2009