22.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil07.05.2009

Verwechslung ausgeschlossen – Calvin Klein verliert Marken­recht­streitEuropäischer Gerichtshof: Die fehlende Ähnlichkeit der einander gegen­über­ste­henden Zeichen schließt eine Verwechs­lungs­gefahr für den Verbraucher aus

Ein Unternehmen kann nur dann die Eintragung einer Marke eines anderen Unternehmens anfechten, wenn das Schriftbild der Marke visuell, klanglich oder inhaltlich eindeutige Ähnlichkeiten aufweist und es dadurch zu Verwechslungen kommen könnte. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Im Oktober 2003 meldete das spanische Unternehmen Zafra Marroquineros, SL, beim Harmo­ni­sie­rungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Marke CK CREACIONES KENNYA an. Das Unternehmen Calvin Klein Trademark Trust legte gegen die Eintragung der angemeldeten Marke Widerspruch mit der Begründung ein, dass für den Verbraucher die Gefahr einer Verwechslung mit ihrer eigenen Marke bestehe.

Das HABM wies den Rechtsbehelf zurück, da es der Auffassung war, dass zwischen den einander gegen­über­ste­henden Zeichen hinreichende Unterschiede bestünden, um eine Verwechslungsgefahr für das Publikum auszuschließen.

Eintragung einer neuen Marke bei zu großer Ähnlichkeit zur bereits eingetragenen Marke ausgeschlossen

Das Gericht erinnert zunächst daran, dass nach der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemein­schaftsmarke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die Eintragung einer Marke ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienst­leis­tungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Diese Gefahr ist umso größer, je höher die Unter­schei­dungskraft der älteren Marke ist. Im vorliegenden Fall ist die Identität der in Rede stehenden Waren – u. a. Beklei­dungs­stücke, Schuhwaren, Reise- und Handkoffer – unstreitig.

Gericht prüft Ähnlichkeiten des Schriftbilds beider Marken

Sodann untersucht das Gericht im Hinblick auf die Beurteilung einer etwaigen Verwechs­lungs­gefahr die Ähnlichkeit der Zeichen. Die Bildzeichen, die Gegenstand der älteren Eintragungen sind, setzen sich aus den Buchstaben „ck“ zusammen, die in Groß- und Druckbuchstaben geschrieben sind, und enthalten außerdem die Wörter „calvin klein“. Die angemeldete Marke ist eine Wortmarke, die sich aus drei Bestandteilen zusammensetzt, nämlich der Buchsta­ben­gruppe „ck“, gefolgt von den Wörtern „creaciones“ und „kennya“. Nach Auffassung des Gerichts nehmen die Wörter „creaciones kennya“ wegen ihrer Größe eine stärkere Stellung ein als die Buchsta­ben­gruppe „ck“ und bilden eine syntaktische, begriffliche Einheit, die die Marke in ihrer Gesamtheit dominiert. Zudem entspricht der Bestandteil „ck“ den Anfangs­buch­staben der Wörter „creaciones“ und „kennya“, die damit seine Herkunft festlegen und sein Vorhandensein erklären. Seiner Darstellung nach hat der Bestandteil „ck“ folglich gegenüber dem Bestandteil „creaciones kennya“ akzessorische Bedeutung.

Marken unterscheiden sich deutlich in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht

In visueller Hinsicht wird die angemeldete Marke durch den Bestandteil „creaciones kennya“ dominiert. Die bloße visuelle Ähnlichkeit zwischen dem einzigen oder dominanten Bildbestandteil „ck“ der älteren Marken und dem Bestandteil „ck“ der angemeldeten Marke reicht nicht aus, um eine visuelle Ähnlichkeit zwischen den streitigen Marken zu schaffen.

In klanglicher Hinsicht sind die streitigen Marken nicht ähnlich, weil auf die älteren Marken mit der Buchsta­ben­gruppe „ck“ Bezug genommen wird, während für die angemeldete Marke entweder nur die Wörter „creaciones kennya“ oder der gesamte Ausdruck „ck creaciones kennya“ verwendet wird.

In begrifflicher Hinsicht geht die Buchsta­ben­gruppe „ck“ im Fall der angemeldeten Marke auf die Wörter „creaciones kennya“ zurück, während sie sich im Fall der älteren Marken, auf den bekannten Modear­ti­kel­her­steller und Modeschöpfer Calvin Klein bezieht.

Nach Auffassung des Gerichts zeigt diese Prüfung der Marken in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht, dass der durch die älteren Marken hervorgerufene Gesamteindruck durch den einzigen Bestandteil „ck“ dominiert wird, während der durch die beantragte Marke hervorgerufene Gesamteindruck durch den Bestandteil „creaciones kennya“ dominiert wird.

Das Gericht verneint eine Ähnlichkeit der einander gegen­über­ste­henden Zeichen und sieht keine Verwechs­lungs­gefahr zwischen den streitigen Marken. Folglich weist es die Klage des Unternehmens Calvin Klein ab.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des EuGH vom 04.06.2009

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