21.11.2024
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Landgericht Braunschweig Urteil29.01.2020

Verkauf von Hanfblütentee auch mit niedrigem THC-Gehalt strafbarGericht verhängt Freiheits­s­trafen mit Bewährung wegen Verstößen gegen das Betäubungs­mittel­gesetz

Das Landgericht Braunschweig hat entschieden, dass der Verkauf von Hanftee auch mit nur niedrigem THC-Gehalt strafbar ist und die beiden Angeklagten des Strafverfahrens wegen Verstößen gegen das Betäubungs­mittel­gesetz zu Freiheits­s­trafen mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Im zugrunde liegenden Verfahren konnte es als erwiesen angesehen werden, dass die Angeklagten mehrere Kilogramm unverarbeitete Cannabisblüten und -blätter im Ausland bestellten und in Gläser zu 2 g und 5 g-Portionen abfüllten. Die Gläser veräußerten sie mit der Aufschrift "Hanfblütentee" in zwei Ladengeschäften zu einem Preis von 10 Euro pro Gramm an Endverbraucher. Der Wirkstoffgehalt der in über 1.600 Gläsern veräußerten Pflanzenteile bewegte sich nach Gutachten des Landes­kri­mi­nalamts überwiegend im Bereich von ,2 % THC oder darunter, so dass insgesamt nur wenige Gramm des Wirkstoffs THC in den Verkehr gelangten.

Angeklagten könnten sich nicht auf Ausnah­me­vor­schriften des Betäu­bungs­mit­tel­ge­setzes berufen

Das Landgericht Brauchschweig entschied, dass die Veräußerung der Hanfblütentees an Endverbraucher trotz des niedrigen Wirkstoff­gehalts ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäu­bungs­mitteln darstellt. Die Angeklagten könnten sich nicht darauf berufen, dass das Betäu­bungs­mit­tel­gesetz in der Anlage I für Cannabis eine Ausnah­me­vor­schrift vorsehe. Demnach fällt Cannabis nicht unter das Betäu­bungs­mit­tel­gesetz, wenn es aus EU-zertifiziertem Anbau stammt oder der THC-Gehalt unter ,2 % liegt und der Verkehr damit ausschließlich gewerblichen oder wissen­schaft­lichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Ein gewerblicher Zweck liege nach Auffassung des Gerichts ausschließlich bei der Veräußerung an andere Gewer­be­treibende vor, beispielsweise an Hersteller von Textilien, jedoch nicht bei der Veräußerung an Endverbraucher wie die Kunden der Hanfbar. Zudem lasse sich nach dem Gutachten von zwei Sachver­ständigen nicht ausschließen, dass unverarbeitetes wirkstoffarmes Cannabis abhängig von der Art des Konsums geeignet sei, einen Rauschzustand hervorzurufen.

Angeklagte zu Freiheits­s­trafen auf Bewährung verurteilt

Der 28-jährige Angeklagte und Betreiber der Hanfbar wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu­bungs­mitteln in zwei Fällen im Zeitraum von April bis September 2018 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, der 37-jährige Mitangeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu­bungs­mitteln in einem Fall im Zeitraum August bis September 2018 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Die Vollstreckung der Freiheits­s­trafen wurde für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich wurden die Angeklagten angewiesen, die Abgabe von Cannabis und Canna­bis­pro­dukten, die aus unverarbeiteten Hanfteilen bestehen - insbesondere Hanfblütentee - an Endverbraucher, auf jeglichem Vertriebswege auch dann zu unterlassen, wenn deren THC-Gehalt unter ,2 % liegt. Bei Weisungs­ver­stößen innerhalb der Bewährungszeit droht den Angeklagten der Widerruf der Bewährung.

Verkaufserlös und Canna­bis­pflanzen eingezogen

Die Verkaufserlöse in Höhe von insgesamt 49.860,06 Euro und die sicher­ge­stellten Canna­bis­pflan­zenteile wurde eingezogen.

Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online (pm/kg)

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