21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23251

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Landgericht Bonn Urteil19.06.2015

Narbe aufgrund fehlerhaft durchgeführter Wärmebehandlung durch Heilpraktiker begründet Schmerzens­geld­anspruchSchmerzensgeld in Höhe von 2.500 EUR wegen entstellender Narbe mit Größe von 2x3 cm über rechtem Sprunggelenk sowie verzögerter Wundheilung

Entsteht bei einem 56-jährigen Mann infolge einer fehlerhaft durchgeführten Wärmebehandlung durch einen Heilpraktiker über dem rechten Sprunggelenk eine Narbe mit einer Größe von 2x3 cm, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 EUR, wenn es zudem zu einer verzögerten Wundheilung kam und die Narbenbildung auf eine Auf­klärungs­pflicht­verletzung sowie zwei groben Behand­lungs­fehlern beruht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bonn hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 56 Jahre alter Mann unterzog sich im Juli 2013 in einer Naturheilpraxis für Traditionelle Chinesische Medizin einer Moxabustion (eine Art Wärmebehandlung). Hintergrund dessen war, dass der Mann unter Spannungs­schmerzen an beiden Augen, geschwollenen Augen­un­ter­lidern und Heuschnupfen litt. Während der Behandlung kam es zu einer Komplikation, wodurch sich über das rechte Sprunggelenk des Mannes eine Brandblase bildete. Nachfolgend entstand aufgrund einer verzögerten Wundheilung eine entstellende Narbe mit einer Größe von 2x3 cm. Der Mann verklagte daher die Betreiber der Naturheilpraxis auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes.

Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund unzureichender Aufklärung und zweier grober Behand­lungs­fehler

Das Landgericht Bonn entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Den Beklagten sei zunächst eine unzureichende Aufklärung über das Risiko einer Verbrennung bei der Moxabustion anzulasten gewesen. Sie haben den Kläger zwar darüber informiert, dass in seltenen Fällen Brandblasen auftreten können. Dies sei aber nach Ausführungen eines Sachver­ständigen unzutreffend. Vielmehr sei das Verbren­nungs­risiko relativ hoch. Es komme selbst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt bei dieser Behandlung oft zu Verbrennungen und nachfolgend Vernarbungen. Zudem seien den Beklagten zwei grobe Behandlungsfehler unterlaufen. Zum einen habe die Behand­lungs­methode die Leiden des Klägers nicht lindern können. Zum anderen habe der Kläger angesichts der relativ hohen Verbren­nungs­gefahr während der Moxabustion nicht unbeaufsichtigt gelassen werden dürfen.

Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 EUR

Nach Auffassung des Landgerichts sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 EUR angemessen gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Behandlung auf einer mangelhaften Aufklärung beruht habe und im Rahmen der Durchführung zwei grobe Behand­lungs­fehler unterlaufen seien. Zudem sei der Heilungsverlauf kompliziert gewesen, welche letztlich zu einer Narbe mit einer Größe von 2x3 cm geführt habe. Andererseits habe nicht das Alter des Klägers sowie der Umstand, dass die von der Narbe betroffene Stelle für das äußere Erschei­nungsbild nicht prägend sei, außer Betracht bleiben dürfen.

Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

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