Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einer Ärztin wurde ein mit "Ärzteverzeichnis" überschriebenes Formular zugesandt. In der Betreffzeile hieß es in fettgedruckter Schrift: "Eintragungsantrag und Korrekturabzug" sowie "Änderungen kostenlos". Es folgte ein Feld, in dem bereits Daten der Ärztin eingetragen waren. Der Ärztin wurde geraten diese Daten zu überprüfen und zu ergänzen. In einem mit "Beachten Sie folgenden Hinweis" überschriebenen, nicht hervorgehobenen Sternchenzusatz hieß es, die Daten würden zu einem Preis von 43 € monatlich auf einer Internetseite veröffentlicht. Die Ärztin nahm Eintragungen vor, unterschrieb das Formular und sandte es an die Absenderin zurück. Diese nahm nun eine Beauftragung an und verlangte Zahlung der monatlichen Rate. Die Ärztin focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und weigerte sich zu zahlen. Die Absenderin klagte daraufhin auf Zahlung. Das Amtsgericht Bonn gab der Klage statt. Dagegen legte die Ärztin Berufung ein.
Das Landgericht Bonn entschied zu Gunsten der Ärztin. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Rate zugestanden. Denn die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB haben vorgelegen. Der Vertrag sei daher unwirksam gewesen (§ 142 Abs. 1 BGB).
Für die Annahme einer arglistigen Täuschung sei erforderlich, so das Landgericht weiter, dass das Verhalten des Täuschenden geeignet sei, bei dem Geschäftspartner eine Fehlvorstellung hervorzurufen und dadurch die Abgabe einer Willenserklärung zu erwirken, die andernfalls nicht abgeben worden wäre (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 14.01.2011 - 309 S 66/10). Dies sei hier der Fall gewesen. Denn bei Kenntnis der Zahlungspflicht hätte die Ärztin das Angebot niemals angenommen. Durch die Gestaltung des Formulars sei die Kostenpflicht des Angebots bewusst verschleiert worden. Zudem sei durch die Begriffe "Korrekturabzug" und "Änderungen kostenlos" suggeriert worden, dass eine Eintragung bereits erfolgt sei und es nur um eine Überprüfung der Daten gehe. Die beiden Begriffe haben daher nur den Zweck gedient, die Zahlungspflicht zu verschleiern.
Eine Zahlungspflicht habe sich nach Auffassung des Landgerichts auch nicht aus dem Begriff "Eintragungsantrag" ergeben. Dieser Begriff lasse nämlich nicht allein den Schluss zu, es handele sich um ein Angebot zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages. Die Bedeutung des Begriffs "Antrag" im Rechtssinne, sei nicht deckungsgleich mit dem, was die durchschnittliche Bevölkerung mit diesem Begriff verbindet. Aber selbst wenn, nicht jeder Antrag müsse zu einem kostenpflichtigen Vertrag führen.
Des Weiteren habe die Klägerin nach Ansicht des Landgerichts arglistig gehandelt. Denn ihr habe sich aufdrängen müssen, dass die Gestaltung des Formulars geeignet war, bei den Empfängern einen Irrtum hervorzurufen. Dabei sei es unerheblich gewesen, ob die Ärztin bei Anwendung einer größeren Sorgfalt die Kostenpflicht hätte erkennen können (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 14.01.2011 - 309 S 66/10).
Schließlich sah das Landgericht die Klausel zur Kostenpflicht auch als überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB und damit für unwirksam an. Denn eine Entgeltklausel, die bei einer Gesamtbetrachtung des Formulars drucktechnisch in den Hintergrund gerückt und so angeordnet worden ist, dass sie von einem durchschnittlichen Kunden nicht erwartet wird, sei überraschend (vgl. BGH, Urt. v. 26.07.2012 - VII ZR 262/11). So habe der Fall hier gelegen. Denn weder wurde der Zahlungshinweis drucktechnisch hervorgehoben noch habe die Ärztin unter der Überschrift "Beachten Sie folgenden Hinweis" zentrale Vertragsbestandteile erwarten müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2013
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)