21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 20808

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Urteil25.09.2013Landgericht Berlin85 S 57/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • INFO M 2013, 548Zeitschrift: INFO M - One-page-Fachinformationen für Immobilienrecht (INFO M), Jahrgang: 2013, Seite: 548
  • MietRB 2014, 147Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2014, Seite: 147
  • ZWE 2014, 270Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2014, Seite: 270
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ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil25.09.2013

Wohnei­gen­tumsrecht: Überschreitung der Lärmgrenzwerte der DIN 4109 müssen nicht hingenommen werdenKein Anspruch auf Durchführung einer konkreten Maßnahme zur Beseitigung der Lärmstörung bei Vorliegen von Alternativen

Überschreitet eine Geräu­sch­be­läs­tigung die Grenzwerte der DIN 4109, so muss diese nicht hingenommen werden. Ein Wohnungs­ei­gentümer kann vielmehr auf Unterlassung klagen. Es besteht jedoch dann kein Anspruch auf Durchführung einer konkreten Maßnahme, wenn zur Beseitigung der Lärmstörung mehrere Alternativen vorliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Eigentümerinnen einer Eigen­tums­wohnung gegen ihren Nachbarn auf Unterlassung einer Geräuschbelästigung. Diese waren im Schlafzimmer der Wohnungs­ei­gen­tü­me­rinnen zu hören und entstanden durch die Benutzung des Bades.

Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der DIN 4109 bestand

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Wohnungs­ei­gen­tü­me­rinnen. Diesen habe ein Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der DIN 4109 zugestanden. Der benachbarte Wohnungseigentümer sei daher verpflichtet gewesen, Fließ- und Insta­l­la­ti­o­ns­ge­räusche zu unterlassen, die einen Insta­l­la­ti­o­nspegel von 30 db (A) überschritten. Zwar sei es richtig, dass gewisse gegenseitige Störungen beim Zusammenleben in einer Hausge­mein­schaft nicht vermeidbar seien. Daher könne nicht jede Geräu­sch­be­läs­tigung zu einem Unter­las­sungs­an­spruch führen. Werden aber die Grenzwerte der DIN 4109 überschritten, so seien die Geräusche nicht mehr zumutbar. Dies sei hier der Fall gewesen.

Maßgebliche Schall­schutzwerte bestimmen sich nach Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes

Es sei nach Auffassung des Landgerichts zudem zu beachten, dass sich der Schallschutz nach den Schutzwerten bestimmt, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten. Kommt es dagegen nachträglich zu einem Umbau oder einer sonstigen Veränderung des Gebäudes, so können die zu diesem Zeitpunkt geltenden Schutzwerte Anwendung finden. Voraussetzung dafür sei, dass durch eine nachhaltige Auswirkung auf die Gebäudesubstanz eine bauliche Veränderung des Gebäudes vorliegt und die Maßnahme von der Intensität her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar ist. Dies sei zum Beispiel bei der Aufstockung eines Gebäudes der Fall.

Kein Anspruch auf Durchführung einer konkreten Besei­ti­gungs­maßnahme bei Vorliegen von Alternativen

Die Wohnungs­ei­gen­tü­me­rinnen haben darüber hinaus keinen Anspruch auf Durchführung einer konkreten Maßnahme zur Beseitigung der Lärmstörung gehabt, da mehrere Alternativen zur Beseitigung des Lärms vorgelegen haben. Bei möglichen Alternativen sei es Sache des Störers, eine Variante zu finden, um die Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen. So habe er beispielsweise die Wand dämmen oder die Installationen bzw. Badein­rich­tungen verändern können.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/ZWE 2014, 270/rb)

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