Dokument-Nr. 20808
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- INFO M 2013, 548Zeitschrift: INFO M - One-page-Fachinformationen für Immobilienrecht (INFO M), Jahrgang: 2013, Seite: 548
- MietRB 2014, 147Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2014, Seite: 147
- ZWE 2014, 270Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2014, Seite: 270
Landgericht Berlin Urteil25.09.2013
Wohneigentumsrecht: Überschreitung der Lärmgrenzwerte der DIN 4109 müssen nicht hingenommen werdenKein Anspruch auf Durchführung einer konkreten Maßnahme zur Beseitigung der Lärmstörung bei Vorliegen von Alternativen
Überschreitet eine Geräuschbelästigung die Grenzwerte der DIN 4109, so muss diese nicht hingenommen werden. Ein Wohnungseigentümer kann vielmehr auf Unterlassung klagen. Es besteht jedoch dann kein Anspruch auf Durchführung einer konkreten Maßnahme, wenn zur Beseitigung der Lärmstörung mehrere Alternativen vorliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Eigentümerinnen einer Eigentumswohnung gegen ihren Nachbarn auf Unterlassung einer Geräuschbelästigung. Diese waren im Schlafzimmer der Wohnungseigentümerinnen zu hören und entstanden durch die Benutzung des Bades.
Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der DIN 4109 bestand
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümerinnen. Diesen habe ein Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der DIN 4109 zugestanden. Der benachbarte Wohnungseigentümer sei daher verpflichtet gewesen, Fließ- und Installationsgeräusche zu unterlassen, die einen Installationspegel von 30 db (A) überschritten. Zwar sei es richtig, dass gewisse gegenseitige Störungen beim Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft nicht vermeidbar seien. Daher könne nicht jede Geräuschbelästigung zu einem Unterlassungsanspruch führen. Werden aber die Grenzwerte der DIN 4109 überschritten, so seien die Geräusche nicht mehr zumutbar. Dies sei hier der Fall gewesen.
Maßgebliche Schallschutzwerte bestimmen sich nach Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes
Es sei nach Auffassung des Landgerichts zudem zu beachten, dass sich der Schallschutz nach den Schutzwerten bestimmt, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten. Kommt es dagegen nachträglich zu einem Umbau oder einer sonstigen Veränderung des Gebäudes, so können die zu diesem Zeitpunkt geltenden Schutzwerte Anwendung finden. Voraussetzung dafür sei, dass durch eine nachhaltige Auswirkung auf die Gebäudesubstanz eine bauliche Veränderung des Gebäudes vorliegt und die Maßnahme von der Intensität her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar ist. Dies sei zum Beispiel bei der Aufstockung eines Gebäudes der Fall.
Kein Anspruch auf Durchführung einer konkreten Beseitigungsmaßnahme bei Vorliegen von Alternativen
Die Wohnungseigentümerinnen haben darüber hinaus keinen Anspruch auf Durchführung einer konkreten Maßnahme zur Beseitigung der Lärmstörung gehabt, da mehrere Alternativen zur Beseitigung des Lärms vorgelegen haben. Bei möglichen Alternativen sei es Sache des Störers, eine Variante zu finden, um die Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen. So habe er beispielsweise die Wand dämmen oder die Installationen bzw. Badeinrichtungen verändern können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/ZWE 2014, 270/rb)
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