18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 17506

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Beschluss18.11.1999Bayerisches Oberstes Landesgericht2Z BR 77/99
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FGPrax 2000, 15Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2000, Seite: 15
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Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss18.11.1999

Wohneigentum: Kein Anspruch auf Unterlassung aufgrund Geräu­sch­ent­wicklung bei geringfügiger Überschreitung der DIN-NormLärmbelästigung durch Toilet­ten­spülung und Wassereinlauf

Kommt es aufgrund der Toilet­ten­spülung und des Wassereinlaufs zu einer Lärmbelästigung beim Nachbarn einer Wohnungs­eigentums­anlage, besteht dann kein Anspruch auf Unterlassung, wenn die zugrun­de­liegende DIN-Norm nur geringfügig überschritten wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1993 baute ein Wohnungseigentümer unter anderem sein Bad und die Toilette seiner Wohnung um. Sein Nachbar beklagte sich danach über eine erhöhte Geräu­sch­ent­wicklung durch die Betätigung der Toilettenspülung und des Wassereinlaufs in der Badewanne. Er verlangte daher die Ergreifung von Maßnahmen, um die Lärmbelästigung zu beseitigen. Da sich die beiden Nachbarn nicht einigen konnten, landete der Fall schließlich vor Gericht.

DIN-Normen maßgeblich zur Feststellung einer nicht hinnehmbaren Lärmbelästigung

Das Bayerische Oberste Landesgericht führte zunächst aus, dass jeder Wohnungs­ei­gentümer verpflichtet sei, von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungs­ei­gentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (§ 14 Nr. 1 WEG). In diesem Zusammenhang sei auf die einschlägigen DIN-Normen abzustellen. Zwar seien diese mangels Rechts­vor­schriften nicht unmittelbar verbindlich. Dennoch komme ihnen erhebliches Gewicht bei der Beurteilung einer Lärmbelästigung zu. Denn regelmäßig überschreiten Beein­träch­ti­gungen, die sich im Rahmen der DIN-Normen bewegen, nicht das Maß des § 14 Nr. 1 WEG.

Geräusche durch Toilet­ten­spülung hielten sich im Rahmen der DIN-Norm

Davon ausgehend stellte das Bayerische Oberste Landesgericht fest, dass während der Einlaufzeit für den WC-Spülkasten ein Geräuschpegel von 30 dB (A) nicht überschritten wurde. Da die maßgebliche DIN-Norm 4109 einen Geräuschpegel von 35 dB (A) zugelassen habe, habe keine unzumutbare Lärmbelästigung durch die Toilet­ten­spülung vorgelegen.

Nur geringfügige Überschreitung des zulässigen Geräuschpegels durch Wassereinlauf

Im Zusammenhang mit dem Einlassen von Wasser in die Badewanne wurde ein Geräuschpegel von 36 bis 38 dB (A) festgestellt, so das Bayerische Oberste Landesgericht weiter. Es habe daher nur eine geringfügige Überschreitung der Vorgaben der DIN-Norm 4109 vorgelegen. Eine solche Überschreitung sei zumutbar, sofern das Bad in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nicht mit Wasser eingelassen wird.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/FGPrax 2000, 15/rb)

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