Dokument-Nr. 15276
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- NJW 1991, 1620Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1991, Seite: 1620
- WuM 1991, 299Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1991, Seite: 299
Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss21.02.1991
Wohnungseigentümergemeinschaft kann nächtliches Duschen verbietenUnangemessene Beeinträchtigung liegt nicht vor
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann das Duschen und Baden in der Zeit von 23 Uhr bis 5 Uhr durch die Hausordnung verbieten. Darin liegt keine unangemessene Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beschloss eine Wohnungseigentümerversammlung als Ergänzung zur Hausordnung, dass "das Baden und Duschen in der Zeit von 23 Uhr bis 5 Uhr nicht gestattet" sei. Eine Wohnungseigentümerin wollte sich dies nicht verbieten lassen und klagte gegen den Beschluss. Sie verlangte zudem für sich eine Ausnahme von der Regelung.
Zeitliche Beschränkung der Duschzeiten zulässig
Das Bayerische Oberlandesgericht entschied gegen die klägerische Wohnungseigentümerin. Die Eigentümerversammlung habe die Duschzeiten zu Recht beschränken dürfen. Abzuwägen sei das Grundrecht der Klägerin auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das nach derselben Vorschrift geschützte Recht der übrigen Wohnungseigentümer auf ungestörte Nachtruhe. Im vorliegenden Fall habe die Regelung über das Baden und Duschen zur Nachtzeit die Klägerin nicht unangemessen benachteiligt.
Anspruch auf Ausnahme bestand nicht
Zudem habe, nach Auffassung des Oberlandesgerichts, die Klägerin keinen Anspruch auf eine Ausnahme gehabt, da ein Festhalten an der Regelung nicht grob unbillig gewesen sei und damit auch nicht gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstoßen worden sei. Dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil durch den Eigentümerbeschluss nur das Baden und Duschen verboten wurde und nicht das sonstige, weniger störende Waschen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2013
Quelle: Bayerisches Oberstes Landgericht, ra-online (zt/WuM 1991, 299/rb)
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