03.12.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 15276

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Beschluss21.02.1991Bayerisches Oberstes Landesgericht2 Z 7/91
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1991, 1620Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1991, Seite: 1620
  • WuM 1991, 299Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1991, Seite: 299
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Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss21.02.1991

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann nächtliches Duschen verbietenUnangemessene Beein­träch­tigung liegt nicht vor

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann das Duschen und Baden in der Zeit von 23 Uhr bis 5 Uhr durch die Hausordnung verbieten. Darin liegt keine unangemessene Benachteiligung einzelner Wohnungs­ei­gentümer. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Oberlan­des­ge­richts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beschloss eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung als Ergänzung zur Hausordnung, dass "das Baden und Duschen in der Zeit von 23 Uhr bis 5 Uhr nicht gestattet" sei. Eine Wohnungs­ei­gen­tümerin wollte sich dies nicht verbieten lassen und klagte gegen den Beschluss. Sie verlangte zudem für sich eine Ausnahme von der Regelung.

Zeitliche Beschränkung der Duschzeiten zulässig

Das Bayerische Oberlan­des­gericht entschied gegen die klägerische Wohnungs­ei­gen­tümerin. Die Eigen­tü­mer­ver­sammlung habe die Duschzeiten zu Recht beschränken dürfen. Abzuwägen sei das Grundrecht der Klägerin auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das nach derselben Vorschrift geschützte Recht der übrigen Wohnungseigentümer auf ungestörte Nachtruhe. Im vorliegenden Fall habe die Regelung über das Baden und Duschen zur Nachtzeit die Klägerin nicht unangemessen benachteiligt.

Anspruch auf Ausnahme bestand nicht

Zudem habe, nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts, die Klägerin keinen Anspruch auf eine Ausnahme gehabt, da ein Festhalten an der Regelung nicht grob unbillig gewesen sei und damit auch nicht gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstoßen worden sei. Dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil durch den Eigen­tü­mer­be­schluss nur das Baden und Duschen verboten wurde und nicht das sonstige, weniger störende Waschen.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landgericht, ra-online (zt/WuM 1991, 299/rb)

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