Dokument-Nr. 15273
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- NJW 1991, 1625Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1991, Seite: 1625
- WuM 1991, 288Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1991, Seite: 288
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss25.01.1991
Nächtliches Duschen darf nur 30 Minuten dauernRuhebedürfnis der Nachbarn ist zu berücksichtigen
Die Benutzung des Badezimmers zum Duschen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ist sozialüblich und deshalb gestattet. Auf Rücksicht des Ruhebedürfnisses der Nachbarn darf das Duschen aber nicht länger als 30 Minuten dauern. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Chirurg wegen einer Lärmbelästigung durch nächtliches Duschen zu einer Geldbuße verurteilt. Er hatte wiederholt in der Zeit von 22 Uhr bis 1 Uhr geduscht. Dadurch wurde der unter ihm wohnende Nachbar geweckt. Der Chirurg akzeptierte die Verurteilung nicht und legte Rechtsbeschwerde in.
Chirurg handelte ordnungswidrig
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen den Chirurg. Dadurch, dass er in der Zeit von 22 Uhr bis 1 Uhr lang anhaltend duschte und dabei Lärm verursachte, habe er eine Ordnungswidrigkeit begangen. Denn nach § 9 Abs. 1 LImSchG NW ist jede Betätigung in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet ist. Dies habe hier vorgelegen.
Benutzung des Bades nicht allein ordnungswidrig
Der Chirurg habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts aber nicht schon allein dadurch ordnungswidrig gehandelt, dass er jeweils nach 22 Uhr das Badezimmer nutzte. Das nächtliche Duschen und Baden gehöre zu den normalen Wohngeräuschen. Daher seien davon ausgehende Lärm- und Geräuschbelästigungen sozialadäquat und von den Nachbarn hinzunehmen. Zudem sei ein Mieter aufgrund des Mietvertrages dazu berechtigt, die Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch zu nutzen. Und vertragsmäßig seien alle sozial üblichen Tätigkeiten, wie die Nutzung des Badezimmers zum Duschen. Eine Beschränkung auf bestimmte Tageszeiten sei damit nicht vereinbar. Darüber hinaus sei es nicht mehr zeitgemäß angesichts der veränderten Lebens- und Arbeitsgewohnheiten, einem Mieter das mit Geräuschen verbundene Baden oder Duschen nach 22 Uhr zu verbieten.
Zeitliche Grenzen sind zu beachten
Die Nutzung des Badezimmers zum Reinigen unterliege aber mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Nachbarn zeitlichen Grenzen, so das Oberlandesgericht weiter. Die zur nächtlichen Köperpflege notwendigen Tätigkeiten müssen innerhalb eines Zeitraums von 30 Minuten abgeschlossen sein. Der Chirurg habe die zeitliche Grenze hier um 2 ½ Stunden überschritten und daher ordnungswidrig gehandelt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 1991, 288/rb)
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