21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15273

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Beschluss25.01.1991Oberlandesgericht Düsseldorf5 Ss (OWi) 411/90 - (OWi) 181/90 I
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1991, 1625Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1991, Seite: 1625
  • WuM 1991, 288Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1991, Seite: 288
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss25.01.1991

Nächtliches Duschen darf nur 30 Minuten dauernRuhebedürfnis der Nachbarn ist zu berücksichtigen

Die Benutzung des Badezimmers zum Duschen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ist sozialüblich und deshalb gestattet. Auf Rücksicht des Ruhebe­dürf­nisses der Nachbarn darf das Duschen aber nicht länger als 30 Minuten dauern. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Chirurg wegen einer Lärmbelästigung durch nächtliches Duschen zu einer Geldbuße verurteilt. Er hatte wiederholt in der Zeit von 22 Uhr bis 1 Uhr geduscht. Dadurch wurde der unter ihm wohnende Nachbar geweckt. Der Chirurg akzeptierte die Verurteilung nicht und legte Rechts­be­schwerde in.

Chirurg handelte ordnungswidrig

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied gegen den Chirurg. Dadurch, dass er in der Zeit von 22 Uhr bis 1 Uhr lang anhaltend duschte und dabei Lärm verursachte, habe er eine Ordnungs­wid­rigkeit begangen. Denn nach § 9 Abs. 1 LImSchG NW ist jede Betätigung in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet ist. Dies habe hier vorgelegen.

Benutzung des Bades nicht allein ordnungswidrig

Der Chirurg habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts aber nicht schon allein dadurch ordnungswidrig gehandelt, dass er jeweils nach 22 Uhr das Badezimmer nutzte. Das nächtliche Duschen und Baden gehöre zu den normalen Wohngeräuschen. Daher seien davon ausgehende Lärm- und Geräu­sch­be­läs­ti­gungen sozialadäquat und von den Nachbarn hinzunehmen. Zudem sei ein Mieter aufgrund des Mietvertrages dazu berechtigt, die Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch zu nutzen. Und vertragsmäßig seien alle sozial üblichen Tätigkeiten, wie die Nutzung des Badezimmers zum Duschen. Eine Beschränkung auf bestimmte Tageszeiten sei damit nicht vereinbar. Darüber hinaus sei es nicht mehr zeitgemäß angesichts der veränderten Lebens- und Arbeits­ge­wohn­heiten, einem Mieter das mit Geräuschen verbundene Baden oder Duschen nach 22 Uhr zu verbieten.

Zeitliche Grenzen sind zu beachten

Die Nutzung des Badezimmers zum Reinigen unterliege aber mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Nachbarn zeitlichen Grenzen, so das Oberlan­des­gericht weiter. Die zur nächtlichen Köperpflege notwendigen Tätigkeiten müssen innerhalb eines Zeitraums von 30 Minuten abgeschlossen sein. Der Chirurg habe die zeitliche Grenze hier um 2 ½ Stunden überschritten und daher ordnungswidrig gehandelt.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 1991, 288/rb)

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