21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil09.08.2016

Landgericht Berlin sieht Mietspiegel 2015 als geeignete Schät­zungs­grundlage anÖrtliche Mietsituation wird durch Mietspiegel objektiv zutreffend abgebildet

Das Landgericht Berlin hat in zwei Berufungs­ver­fahren den Mietspiegel 2015 als ausreichende Schät­zungs­grundlage (d.h. als sogenannten einfachen Mietspiegel) angesehen und zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für ein Klageverfahren zugrunde gelegt.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit, den die Zivilkammer 67 zu entscheiden hatte, wollte die Vermieterin erreichen, dass die beklagte Mieterin der Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 898,68 Euro um 134,80 Euro auf 1.033,48 Euro für eine 134,79 Quadratmeter große Sechs-Zimmer-Wohnung in Berlin-Mitte (entsprechend 7,67 EUR/m²) zustimmt. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung der Mieterin blieb erfolglos.

In einem weiteren Fall der Zivilkammer 18 hatte die Vermieterin die Zustimmung der Mieter zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 670,54 Euro um 54,94 Euro auf 725,48 Euro für eine 93,13 Quadratmeter große Wohnung in Berlin-Wilmersdorf verlangt. Das Amtsgericht Charlottenburg hatte die Klage abgewiesen. Das Berufungs­ver­fahren der Vermieterin hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Landgericht verurteilte die Mieter, einer Erhöhung um 13,03 Euro monatlich (entsprechend 7,34 Euro/m²) zuzustimmen.

Mietspiegel 2015 wurde vom Land Berlin sowie von Inter­es­sen­ver­tretern der Mieter und Vermieter anerkannt

Beide Zivilkammern des Landgerichts Berlin führten in ihren Berufungs­ur­teilen aus, dass der Berliner Mietspiegel 2015 vom Land Berlin sowie von Inter­es­sen­ver­tretern der Mieter und Vermieter anerkannt worden sei. Die Lebenserfahrung spreche aufgrund dessen dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation objektiv zutreffend abbilde. Es komme nicht darauf an, dass beim Mietspiegel 2015 nicht alle Inter­es­sen­verbände der Vermieter zugestimmt hätten. Denn maßgebliches Gewicht habe der Umstand, dass die Gemeinde – hier das Land Berlin – den Mietspiegel erstellt und anerkannt habe.

Etwaige Mängel bei Erstellung des Mietspiegels fallen nicht erheblich ins Gewicht

Die Zivilkammer 67 wies ergänzend darauf hin, dass die von Vermietern erhobenen Zustim­mungs­klagen, die der Kammer vorgelegen hätten, sich fast ausnahmslos auf den Mietspiegel gestützt hätten. Die Vermieter hätten dadurch zu erkennen gegeben, den Mietspiegel als objektive Schät­zungs­grundlage zu akzeptieren. Schließlich sei aufgrund der Entste­hungs­ge­schichte des Mietspiegels 2015 nicht davon auszugehen, dass die Daten unter Verstoß gegen wissen­schaftliche Grundsätze erhoben bzw. ausgewertet worden seien. Zumindest würden etwaige Mängel bei der Erstellung des Mietspiegels nicht erheblich ins Gewicht fallen.

Einholen eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens nicht erforderlich

Die Zivilkammer 18 führte zusätzlich aus, dass das Gericht nicht verpflichtet sei, ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten einzuholen. "Die ortsübliche Miete" für eine konkrete Wohnung könne selbst mit maximalem Aufwand niemals wissen­schaftlich exakt ermittelt werden. Vielmehr werde auch in dem Gutachten eines Sachver­ständigen nur ein Näherungswert bestimmt, bei dem Fehler nicht auszuschließen seien. Der einfache Mietspiegel sei ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergäben. Die in dem Rechtsstreit erhobenen Angriffe der Vermieterin gegen die Qualität und Richtigkeit der Datenerhebung und -auswertung seien unberechtigt, da bereits die Primä­r­da­te­n­er­hebung einen hohen Quali­täts­s­tandard ausweise. Soweit die Vermieterin eine Liste mit höheren Vergleichs­mieten als im einschlägigen Mietspiegelfeld ausgewiesen vorgelegt habe, sei dies irrelevant. Aufgrund der Dokumentation zum Berliner Mietspiegel 2015 lasse sich erkennen, dass Mietwerte oberhalb der Spanne erfasst, jedoch als Ausreißerwerte bei der Festlegung der Mietspie­gel­spanne nicht berücksichtigt worden seien.

Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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