21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22670

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Urteil05.04.2016Landgericht Berlin63 S 273/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 591Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 591
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Landgericht Berlin Urteil05.04.2016

Fehlender Balkon an denkmal­ge­schütztem Altbau ist als wohnwert­mindernd im Rahmen des Berliner Mietspiegels 2015 zu wertenKeine Wohnwert­er­höhung aufgrund Vorhandeneins eines rückka­na­l­fähigen Breitband­kabel­anschlusses

Fehlt ein Balkon, so ist dies im Rahmen des Berliner Mietspiegels 2015 als wohnwert­mindernd zu berücksichtigen. Dies gilt grundsätzlich auch bei einem denkmal­ge­schütztem Gebäude. Allein das Vorhandensein eines rückka­na­l­fähigen Breitband­kabel­anschlusses ist nicht als wohnwert­er­höhend zu werten, solange der Abschluss eines Vertrags mit einem Dritten notwendig ist. Ein feuchter Altbau-Keller ist nicht als wohnwert­mindernd anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerten sich die Mieter einer Altbauwohnung im Oktober 2014 ihre Zustimmung zu einer Mieter­hö­hungs­er­klärung zu erteilen. Zur Begründung führten sie aus, dass der fehlende Balkon sowie der feuchte Keller als wohnwertmindernd zu berücksichtigen seien. Zudem könne allein das Vorhandensein eines rückka­na­l­fähigen Breit­band­ka­be­l­an­schlusses keine Wohnwerterhöhung begründen. Da die Vermieterin dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Anwendung des Berliner Mietspiegels 2015

Das Landgericht Berlin entschied den Fall anhand des Berliner Mietspiegels 2015. In diesem Zusammenhang hielt das Gericht es für unbeachtlich, ob die Voraussetzungen für einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne von § 558 d BGB erfüllt seien. Denn die Mietparteien haben keine Einwände gegen die Anwendbarkeit des Mietspiegels erhoben.

Wohnwert­min­derung aufgrund fehlenden Balkons

Nach Ansicht des Landgerichts sei der fehlende Balkon als wohnwert­mindernd einzustufen gewesen. Die Vermieterin habe sich nicht pauschal darauf berufen dürfen, dass ein Anbau aufgrund des Denkmalschutzes rechtlich nicht möglich gewesen sei. Denn allein daraus habe sich nicht ergeben, dass ein Balkon grundsätzlich nicht geneh­mi­gungsfähig gewesen sei. Es sei nicht zu erkennen gewesen, dass sich die Vermieterin um eine Genehmigung bemüht habe oder eine Bauvoranfrage negativ entschieden worden sei.

Keine Wohnwert­er­höhung wegen rückka­na­l­fähigen Breit­band­ka­be­l­an­schlusses

Der Vorhandene rückkanalfähige Breitbandkabelanschluss sei nach Auffassung des Landgerichts nicht als wohnwerterhöhend zu berücksichtigen gewesen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Anschluss ohne zusätzliche vertragliche Bindung mit einem Dritten möglich gewesen wäre (vgl. LG Berlin, Urt. v. 07.05.2015 - 18 S 63/14 -, andere Ansicht: AG Charlottenburg, Urt. v. 28.06.2013 - 213 C 497/12 -). Dies sei hingegen nicht der Fall gewesen. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob die Leistungen für den Mieter kostenfrei sind oder die Gebühren vom Vermieter unmittelbar oder im Rahmen der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung zu zahlen sind.

Keine Wohnwert­min­derung infolge feuchten Kellers

Soweit der Keller von Feuchtigkeit betroffen war, wertete das Landgericht dies nicht als wohnwert­mindernd. Denn die Feuchtigkeit sei nicht über das in einem Altbau zu erwartende Maß hinausgegangen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 591/rb)

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