Landgericht Berlin Urteil23.09.2015
Fehlen eines Balkons muss nicht zwingend als wohnwertmindernd bei einem Mieterhöhungsverlangen berücksichtigt werdenKeine Berücksichtigung bei rechtlicher oder baulicher Unmöglichkeit eines Balkonanbaus
Das Fehlen eines Balkons ist dann nicht im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens als wohnwertmindernd zu berücksichtigen, wenn ein Balkonanbau rechtlich oder baulich nicht möglich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen zwei Mietvertragsparteien Streit darüber, ob der fehlende Balkon einer Wohnung im Rahmen des Mieterhöhungsverlangens als wohnwertmindernd zu berücksichtigen ist. Die Vermieterin verneinte dies mit Blick darauf, dass ein Balkonbau nicht möglich sei. Da die Mieter dies anders sahen, kam der Fall vor Gericht.
Keine Berücksichtigung des fehlenden Balkons als wohnwertmindernd
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Das Fehlen des Balkons sei nach der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels 2013 nicht wohnwertmindernd zu berücksichtigen gewesen, da ein Balkonanbau aus baulichen bzw. rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Die Errichtung eines Balkons im Hofbereich sei aus denkmalschutzrechtlichen Gründen unzulässig gewesen. Der einzig noch in Betracht kommende Ort sei baulich für einen Balkonanbau nicht geeignet gewesen. Denn es habe sich dabei um einen 11 x 7 m großen Lichthof gehandelt. Durch einen Balkonanbau wäre es zu einer weiteren Verschattung des ohnehin dunklen Lichthofes und der in die Richtung gelegen Räume sowie zu einer starken Einsehbarkeit des Balkons gekommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1292/rb)