18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21825

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Urteil23.09.2015Landgericht Berlin65 S 175/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1292Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1292
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Landgericht Berlin Urteil23.09.2015

Fehlen eines Balkons muss nicht zwingend als wohnwert­mindernd bei einem Miet­erhöhungs­verlangen berücksichtigt werdenKeine Berück­sich­tigung bei rechtlicher oder baulicher Unmöglichkeit eines Balkonanbaus

Das Fehlen eines Balkons ist dann nicht im Rahmen eines Miet­erhöhungs­verlangens als wohnwert­mindernd zu berücksichtigen, wenn ein Balkonanbau rechtlich oder baulich nicht möglich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen zwei Mietver­trags­parteien Streit darüber, ob der fehlende Balkon einer Wohnung im Rahmen des Mieter­hö­hungs­ver­langens als wohnwert­mindernd zu berücksichtigen ist. Die Vermieterin verneinte dies mit Blick darauf, dass ein Balkonbau nicht möglich sei. Da die Mieter dies anders sahen, kam der Fall vor Gericht.

Keine Berück­sich­tigung des fehlenden Balkons als wohnwert­mindernd

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Das Fehlen des Balkons sei nach der Orien­tie­rungshilfe des Berliner Mietspiegels 2013 nicht wohnwert­mindernd zu berücksichtigen gewesen, da ein Balkonanbau aus baulichen bzw. rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Die Errichtung eines Balkons im Hofbereich sei aus denkmal­schutz­recht­lichen Gründen unzulässig gewesen. Der einzig noch in Betracht kommende Ort sei baulich für einen Balkonanbau nicht geeignet gewesen. Denn es habe sich dabei um einen 11 x 7 m großen Lichthof gehandelt. Durch einen Balkonanbau wäre es zu einer weiteren Verschattung des ohnehin dunklen Lichthofes und der in die Richtung gelegen Räume sowie zu einer starken Einsehbarkeit des Balkons gekommen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1292/rb)

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