Dokument-Nr. 21832
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- GE 2015, 1294Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1294
Landgericht Berlin Urteil07.05.2015
Rückkanalfähiger Breitbandkabelanschluss nicht zwingend wohnwerterhöhendes MerkmalWohnwerterhöhung nur bei Möglichkeit des Telefonierens und Zugangs zum Internet ohne zusätzlichen Vertrag
Das Vorhandensein eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses stellt nur dann ein wohnwerterhöhendes Merkmal im Sinne des Berliner Mietspiegels dar, wenn damit die Möglichkeit des Telefonierens und des Zugangs zum Internet besteht, ohne dass ein zusätzlicher Vertrag abgeschlossen werden muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Vermieterin einer Wohnung eine Mieterhöhung. In diesem Zusammenhang hielt sie das Vorhandensein eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses für ein wohnwerterhöhendes Merkmal. Denn damit waren Fernsehprogramme empfangbar, ohne dass dazu ein zusätzlicher Vertrag abgeschlossen werden musste. Da der Mieter dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.
Rückkanalfähiger Breitbandkabelanschluss stellt ohne Möglichkeit des Telefonierens und des Zugangs zum Internet kein wohnwerterhöhendes Merkmal dar
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Ein rückkanalfähiger Breitbandkabelanschluss stelle dann kein wohnwerterhöhendes Merkmal im Sinne des Berliner Mitspiegels dar, wenn damit ohne zusätzlichen Vertrag nur Fernsehprogramme empfangen werden können. Müsse dagegen für die Möglichkeit des Telefonierens und des Zugangs zum Internet ein gesonderter Vertrag mit einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen werden, so sei der Anschluss nicht als wohnwerterhöhend anzusehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1294/rb)
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