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Dokument-Nr. 21832

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Urteil07.05.2015Landgericht Berlin18 S 63/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1294Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1294
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil07.05.2015

Rückka­na­l­fähiger Breitband­kabel­anschluss nicht zwingend wohnwert­er­hö­hendes MerkmalWohnwert­er­höhung nur bei Möglichkeit des Telefonierens und Zugangs zum Internet ohne zusätzlichen Vertrag

Das Vorhandensein eines rückka­na­l­fähigen Breitband­kabel­anschlusses stellt nur dann ein wohnwert­er­hö­hendes Merkmal im Sinne des Berliner Mietspiegels dar, wenn damit die Möglichkeit des Telefonierens und des Zugangs zum Internet besteht, ohne dass ein zusätzlicher Vertrag abgeschlossen werden muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Vermieterin einer Wohnung eine Mieterhöhung. In diesem Zusammenhang hielt sie das Vorhandensein eines rückka­na­l­fähigen Breit­band­ka­be­l­an­schlusses für ein wohnwert­er­hö­hendes Merkmal. Denn damit waren Fernseh­pro­gramme empfangbar, ohne dass dazu ein zusätzlicher Vertrag abgeschlossen werden musste. Da der Mieter dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Rückka­na­l­fähiger Breit­band­ka­be­l­an­schluss stellt ohne Möglichkeit des Telefonierens und des Zugangs zum Internet kein wohnwert­er­hö­hendes Merkmal dar

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Ein rückka­na­l­fähiger Breitbandkabelanschluss stelle dann kein wohnwert­er­hö­hendes Merkmal im Sinne des Berliner Mitspiegels dar, wenn damit ohne zusätzlichen Vertrag nur Fernseh­pro­gramme empfangen werden können. Müsse dagegen für die Möglichkeit des Telefonierens und des Zugangs zum Internet ein gesonderter Vertrag mit einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen werden, so sei der Anschluss nicht als wohnwerterhöhend anzusehen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1294/rb)

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