21.11.2024
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Amtsgericht Charlottenburg Urteil28.06.2013

Möglichkeit des Fernsehempfangs über rückka­na­l­fähigen Breitband­kabel­anschluss stellt Wohnwert erhöhendes Merkmal darAuf Möglichkeit der Internet- und Telefonnutzung ohne zusätzlichen Vertrag kommt es nicht an

Verfügt eine Wohnung über einen rückka­na­l­fähigen Breitband­kabel­anschluss und können darüber ohne weitere Kosten oder vertraglicher Bindung Fernseh­pro­gramme empfangen werden, so stellt dies ein Wohnwert erhöhendes Merkmal dar. Nicht notwendig ist, dass über den Anschluss das Internet und das Telefon genutzt werden können, ohne ein zusätzlichen Vertrag mit einem Dritten abschließen zu müssen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 verlangte der Vermieter einer Wohnung von den Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. In diesem Zusammenhang ging er davon aus, dass der bestehende rückkanalfähige Breitbandkabelanschluss ein Wohnwert erhöhendes Merkmal darstellt, da über den Anschluss ohne weitere Kosten Fernseh­pro­gramme empfangen werden konnten und zudem die Möglichkeit bestand, nach Abschluss eines Vertrags über den Anschluss das Internet und Telefon zu nutzen. Da die Mieter dies anders sahen, kam der Fall vor Gericht.

Rückka­na­l­fähiger Breit­band­ka­be­l­an­schluss stellt Wohnwert erhöhendes Merkmal dar

Das Amtsgericht Charlottenburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Die Möglichkeit über den rückka­na­l­fähigen Breit­band­ka­be­l­an­schluss ohne weitere Kosten oder vertragliche Bindungen Fernsehsender zu empfangen, habe ein Wohnwert erhöhendes Merkmal dargestellt. Es sei nicht notwendig gewesen, dass die Internet- und Telefonnutzung für die Mieter ohne zusätzliche vertragliche Bindungen mit einem Dritten möglich sein müsse. Ein Vermieter sei nicht verpflichtet, dem Mieter im Zusammenhang mit dem Wohnwertmerkmal Internet bzw. Telefon nutzbar zur Verfügung zu stellen. Allein die Auswahl der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ver­sorgung durch Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­an­bieter oder Kabelanbieter habe einen Mehrwert für die Mieter dargestellt.

Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (vt/rb)

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