21.11.2024
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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil04.06.2015

Miet­erhöhungs­verlangen: Laut Mietvertrag vorhandener Abstellraum stellt wohnwert­er­hö­hendes Merkmal darZwischen­zeitliche Beseitigung des Abstellraums durch Mieter unerheblich

Gehört zu einer Mietwohnung laut dem Mietvertrag ein Abstellraum, so stellt dies ein wohnwert­er­hö­hendes Merkmals dar. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Abstellraum zwischen­zeitlich vom Mieter beseitigt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung im November 2014 einer Mieterhöhung zustimmen. In diesem Zusammenhang kam es unter anderem darauf an, ob der laut Mietvertrag vorhandene Abstellraum als wohnwert­er­hö­hendes Merkmal einzustufen war. Die Mieter verneinten dies mit dem Hinweis, dass der Raum inzwischen durch sie beseitigt worden sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Laut Mietvertrag vorhandener Abstellraum stellt wohnwert­er­hö­hendes Merkmal dar

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Mieter. Der laut Mietvertag vorhanden Abstellraum habe ein wohnwert­er­hö­hendes Merkmal dargestellt. Es habe keine Rolle gespielt, dass die Mieter durch Umbaumaßnahmen den Abstellraum beseitigt haben.

Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (vt/rb)

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