Dokument-Nr. 12332
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- GE 2011, 1087Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 1087
- Amtsgericht Köpenick, Urteil18.11.2010, 17 C 138/10
Landgericht Berlin Urteil26.05.2011
Vermieter kann Erlaubnis über das Abstellen von Fahrrädern im Hof jederzeit widerrufenKinder dürfen ihre Fahrräder nicht länger im Hof abstellen
Wird vom Vermieter die Erlaubnis erteilt, dass Fahrräder im Hof des Grundstücks abgestellt werden dürfen, so kann diese Erlaubnis jederzeit widerrufen werden. Vor allem, wenn eine schriftliche Fixierung der Erlaubnis nicht vorgenommen wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine derartige Regelung innerhalb des Mietverhältnisses getroffen werden sollte. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Im vorliegenden Fall klagte ein Vermieter gegen eine Mieterin, das Abstellen von Fahrrädern auf dem Hof des Grundstücks zu unterlassen. Kurz nach Beginn des Mietverhältnisses stellte der Vermieter der Mieterin auf deren Bitten einen Kellerraum zur Verfügung, damit diese dort Fahrräder für sich und ihre Kinder abstellen konnte. Nachdem die Mieterin geltend gemacht hatte, dass es für ihre Kinder zu beschwerlich sei, die Fahrräder jeweils in den Keller zu schaffen, gestattete der Vermieter, dass die Kinder ihre Fahrräder auf dem Hof abstellen dürften. Im Winter verbrachte der Vermieter ein offenbar herrenloses Fahrrad auf dem Hof in seinen Keller. Da das Fahrrad einem der Söhne der Mieterin gehörte, brach diese den Keller auf und nahm das Fahrrad an sich. Anschließend wurde sie darauf hingewiesen, dass das Abstellen von Fahrrädern im Hof nicht gestattet sei. Die Söhne stellten ihre Fahrräder jedoch weiterhin dort ab. Der Vermieter wies erneut darauf hin, dass Abstellen im Hof nicht genehmigt werde, da es die Möglichkeit gebe, einen Fahrradständer vor dem Haus oder aber den Kellerraum zu nutzen.
Auf die erteilte Erlaubnis ist die Regelung eines Leihvertrages anzuwenden, da das Abstellen unentgeltlich gestattet wurde
Das Landgericht Berlin entschied, dass der Vermieter zu Recht fordern könne, das Abstellen der Fahrräder zu unterlassen. Auf die damalige Vereinbarung der Parteien, sei die Regelung eines Leihvertrages gemäß § 598 BGB anzuwenden, da das Abstellen unentgeltlich gestattet worden sei. Ein solches Leihverhältnis sei jederzeit kündbar gemäß § 604 Abs. 3 BGB. Die Erteilung einer solchen Genehmigung führe nicht dazu, dass das Recht auf Mitbenutzung einer Gemeinschaftsfläche für eigene Zwecke zu einem Bestandteil der Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses werde, die der Vermieter nicht einseitig ändern könne. Der Mietvertrag erlaube das Abstellen eines Fahrrades auf dem Hof des Grundstücks nicht ausdrücklich. Unter § 19 der Hausgemeinschaftsordnung hieß es, dass der Mieter eine Genehmigung des Vermieters für das Halten eines Tieres sowie das Lagern und Aufstellen in Gängen und auf Höfen für Krafträder, Mopeds und Wagen einholen müsse.
Vermieter kann die Erlaubnis jederzeit aus sachlichen Gründen widerrufen
Die Erteilung einer solchen Erlaubnis bedeute keine einvernehmliche Änderung des Mietvertrages. Eine schriftliche Fixierung der Erlaubnis hätten die Parteien nicht vorgenommen, so dass eine Regelung innerhalb des Mietverhältnisses nicht getroffen werden sollte. Es handele sich in der Regel um eine bloße Gefälligkeit, die der Vermieter jederzeit aus sachlichen Gründen widerrufen könne. Ein solcher Grund liege dann vor, wenn der Anlass, der zu der Erteilung der Erlaubnis geführt hat, nicht mehr bestehe. Da die Söhne mittlerweile ein Alter erreicht hätten, in dem es ihnen zuzumuten sei, ihre Fahrräder in den Kellerraum zu transportieren, stelle sich der Widerruf auch nicht als willkürlich dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)
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