Landgericht Berlin Urteil16.10.2018
Kostenpflichtiger Parkplatz für Mieter stellt grundsätzlich wohnwerterhöhendes Merkmal im Sinne des Berliner Mietspiegels 2017 darVoraussetzung ist tatsächliche Nutzungsmöglichkeit durch den Mieter
Ein vom Vermieter bereitgestellter Parkplatz ist selbst dann grundsätzlich als wohnwerterhöhend im Sinne des Berliner Mietspiegels 2017 anzusehen, wenn er kostenpflichtig ist. Voraussetzung ist aber, dass eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit für den Mieter besteht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien eines Mietvertrags einer Berliner Wohnung über eine Mieterhöhung. Der Vermieter wertete dabei unter anderem das Vorhandensein von Parkplätzen für die Mieter als wohnwerterhöhend im Sinne des Berliner Mietspiegels 2017. Dies sah eine Mieterin angesichts der Kostenpflicht der Parkplatznutzung aber anders. Für die Nutzung eines Parkplatzes beanspruchte der Vermieter eine Monatsmiete von 45 EUR. Der Vermieter erhob schließlich Klage auf Zustimmungserteilung zur Mieterhöhung. Das Amtsgericht Berlin-Wedding gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.
Wohnwerterhöhung durch kostenpflichtige Parkplätze
Das Landgericht Berlin entschied aus verschiedenen Gründen zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Jedoch wies das Landgericht daraufhin, dass das Vorhandensein von Parkplätzen für die Mieter selbst dann als wohnwerterhöhend im Sinne des Berliner Mietspiegels 2017 anzusehen sei, wenn die Parkplätze kostenpflichtig sind. Jedoch sei Voraussetzung, dass eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit für die Mieter bestehe. Der Mieter müsse also zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens einen vom Vermieter angebotenen Parkplatz angemietet oder der Vermieter ihm zuvor die Anmietung eines Parkplatzes erfolglos angeboten haben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)