21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 26837

Drucken
Urteil16.10.2018Landgericht Berlin67 S 150/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2018, 1458Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 1458
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil19.04.2018, 17 C 514/17
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil16.10.2018

Kosten­pflichtiger Parkplatz für Mieter stellt grundsätzlich wohnwert­er­hö­hendes Merkmal im Sinne des Berliner Mietspiegels 2017 darVoraussetzung ist tatsächliche Nutzungs­mög­lichkeit durch den Mieter

Ein vom Vermieter bereit­ge­stellter Parkplatz ist selbst dann grundsätzlich als wohnwert­er­höhend im Sinne des Berliner Mietspiegels 2017 anzusehen, wenn er kostenpflichtig ist. Voraussetzung ist aber, dass eine tatsächliche Nutzungs­mög­lichkeit für den Mieter besteht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien eines Mietvertrags einer Berliner Wohnung über eine Mieterhöhung. Der Vermieter wertete dabei unter anderem das Vorhandensein von Parkplätzen für die Mieter als wohnwerterhöhend im Sinne des Berliner Mietspiegels 2017. Dies sah eine Mieterin angesichts der Kostenpflicht der Parkplatz­nutzung aber anders. Für die Nutzung eines Parkplatzes beanspruchte der Vermieter eine Monatsmiete von 45 EUR. Der Vermieter erhob schließlich Klage auf Zustim­mungs­er­teilung zur Mieterhöhung. Das Amtsgericht Berlin-Wedding gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Wohnwert­er­höhung durch kosten­pflichtige Parkplätze

Das Landgericht Berlin entschied aus verschiedenen Gründen zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Jedoch wies das Landgericht daraufhin, dass das Vorhandensein von Parkplätzen für die Mieter selbst dann als wohnwert­er­höhend im Sinne des Berliner Mietspiegels 2017 anzusehen sei, wenn die Parkplätze kostenpflichtig sind. Jedoch sei Voraussetzung, dass eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit für die Mieter bestehe. Der Mieter müsse also zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungs­ver­langens einen vom Vermieter angebotenen Parkplatz angemietet oder der Vermieter ihm zuvor die Anmietung eines Parkplatzes erfolglos angeboten haben.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26837

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI