18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 26837

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Urteil16.10.2018Landgericht Berlin67 S 150/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2018, 1458Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 1458
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil19.04.2018, 17 C 514/17
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil16.10.2018

Kosten­pflichtiger Parkplatz für Mieter stellt grundsätzlich wohnwert­er­hö­hendes Merkmal im Sinne des Berliner Mietspiegels 2017 darVoraussetzung ist tatsächliche Nutzungs­mög­lichkeit durch den Mieter

Ein vom Vermieter bereit­ge­stellter Parkplatz ist selbst dann grundsätzlich als wohnwert­er­höhend im Sinne des Berliner Mietspiegels 2017 anzusehen, wenn er kostenpflichtig ist. Voraussetzung ist aber, dass eine tatsächliche Nutzungs­mög­lichkeit für den Mieter besteht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien eines Mietvertrags einer Berliner Wohnung über eine Mieterhöhung. Der Vermieter wertete dabei unter anderem das Vorhandensein von Parkplätzen für die Mieter als wohnwerterhöhend im Sinne des Berliner Mietspiegels 2017. Dies sah eine Mieterin angesichts der Kostenpflicht der Parkplatz­nutzung aber anders. Für die Nutzung eines Parkplatzes beanspruchte der Vermieter eine Monatsmiete von 45 EUR. Der Vermieter erhob schließlich Klage auf Zustim­mungs­er­teilung zur Mieterhöhung. Das Amtsgericht Berlin-Wedding gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Wohnwert­er­höhung durch kosten­pflichtige Parkplätze

Das Landgericht Berlin entschied aus verschiedenen Gründen zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Jedoch wies das Landgericht daraufhin, dass das Vorhandensein von Parkplätzen für die Mieter selbst dann als wohnwert­er­höhend im Sinne des Berliner Mietspiegels 2017 anzusehen sei, wenn die Parkplätze kostenpflichtig sind. Jedoch sei Voraussetzung, dass eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit für die Mieter bestehe. Der Mieter müsse also zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungs­ver­langens einen vom Vermieter angebotenen Parkplatz angemietet oder der Vermieter ihm zuvor die Anmietung eines Parkplatzes erfolglos angeboten haben.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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