21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 27595

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Urteil13.03.2019Landgericht Berlin66 S 153/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 330Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 330
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil25.07.2018, 5 C 85/18
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil13.03.2019

Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete: Keine Wohnwert­er­höhung durch kosten­pflichtigen ParkplatzKein "zur Verfügung stellen" im Sinne des Berliner Mietspiegels 2017

Im Rahmen einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist ein kosten­pflichtiger Parkplatz nicht als wohnwert­er­höhend anzusehen. Denn ein solcher Parkplatz erfüllt nicht das Merkmal "vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatz­angebot" des Berliner Mietspiegels 2017. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Wohnraum­miet­vertrags im Jahr 2018 vor dem Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg darüber, in welcher Höhe das Mieter­hö­hungs­ver­langen der Vermieterin begründet ist. Die Vermieterin bewertet etwa die Möglichkeit der Anmietung eines Pkw-Stellplatzes in der Tiefgarage des Anwesens als wohnwerterhöhend. Die Mieter sahen dies aufgrund der Kostenpflicht anders. Um einen Parkplatz nutzen zu können, mussten Interessenten einen gesonderten Mietvertrag abschließen. Andernfalls war der Zugang zur Tiefgarage gesperrt. Nachdem das Amtsgericht eine Entscheidung getroffen hatte, musste das Landgericht Berlin über den Streit entscheiden.

Keine Wohnwert­er­höhung durch Möglichkeit der Anmietung eines Pkw-Stellplatzes

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Eine Wohnwerterhöhung sei mit der Möglichkeit der Anmietung eines Pkw-Stellplatzes in der Tiefgarage nicht verbunden. Das Merkmal "vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatz­angebot" des Berliner Mietspiegels 2017 werde dadurch nicht erfüllt. Da die Parkplätze durch eine Schranke gesperrt waren und der Abschluss eines gesonderten Vertrags erforderlich war, seien die Parkplätze im Rahmen des Wohnraum­miet­vertrags im Rechtssinn nicht "zur Verfügung gestellt" worden. Ein Vermieter stelle nur dasjenige "zur Verfügung" im Sinne des Mietspiegels, was er gerade mit Blick auf das Wohnraum­miet­ver­hältnis erbringe.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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