23.11.2024
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Dokument-Nr. 18441

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Urteil03.07.2014Landgericht Berlin67 S 121/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BerlinerAnwBl 2014, 327Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 327
  • GE 2014, 1064Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 1064
  • ZMR 2014, 885Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 885
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ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil03.07.2014

Wohnraummiete in Berlin darf nur um 15 % innerhalb von drei Jahren erhöht werdenBerliner Kappungsgrenzen-Verordnung wirksam

Die Wohnraummiete in Berlin darf nach Inkrafttreten der Kappungsgrenzen-Verordnung vom 7. Mai 2013 nur noch um 15 % innerhalb von drei Jahren erhöht werden. Dies entschied das Landgericht Berlin.

Der Berufungskläger hatte mit seiner vom Amtsgericht Wedding zugelassenen Berufung geltend gemacht, dass die Wohnraummiete in Berlin auch weiterhin gemäß § 558 Abs. 3 Satz 1 BGB um bis zu 20 % innerhalb von drei Jahren erhöht werden könne. Dem ist das Landgericht Berlin allerdings nicht gefolgt.

Gerichtliche Überprüfung ergab Wirksamkeit der Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es Sache der Zivilgerichte sei, die Wirksamkeit dieser Verordnung in eigener Zuständigkeit zu überprüfen. Die Überprüfung habe ergeben, dass die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung wirksam sei, so das Gericht.

Das Landgericht hat die Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen.

Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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